In diesem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den Strom, den er in seiner geplanten PV-Installation auf der teilweisen Überdachung eines Fischbeckens erzeugen und ins Netz des Netzbetreibers einspeisen möchte, gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die erhöhte Förderung gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 EEG 2017 ("Gebäude zur dauerhaften Stallhaltung") hat (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.