Leitsätze:
Die Autoren berichten in ihrem Artikel davon, dass der Deutsche Bundestag den sogenannten ”Solardeckel” aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) gestrichen hat, welches besonders in der Solar- und Speicherwirtschaft für Erleichterung gesorgt hat. Welche Ziele sich diese Wirtschaftszweige für die nahe und mittelfristige Zukunft gesetzt hätten, wird ebenfalls genannt.
Zu der Frage, ob eine Netzbetreiberin gegen einen Betreiber einer im Jahr 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage einen Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Einspeisevergütungen für die Kalenderjahre 2013 und 2014 hat, wenn der Anlagenbetreiber die Meldung seiner Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht rechtzeitig vorgenommen hat (hier: bejaht.
Das hängt maßgeblich vom Inbetriebnahmezeitpunkt und der installierten Leistung der Gesamtanlage ab.
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben, ob die auf dem Dach des Wohnhauses des Klägers installierte Photovoltaikanlage am 31. März 2012 und damit vor dem Degressionstermin 1. April 2012 »technische Betriebsbereitschaft« erlangt hat und ob die Beklagte bei einer vor dem Degressionstermin 1.
Der Autor beschreibt, wie neu zugebaute BHKWs in Bezug auf ihre Mindestlaufzeit und -vergütung nach dem EEG einzustufen sind. Er gibt dabei einen Überblick darüber, welche Regelungen zu welchem Zubauzeitpunkt gelten.
Leitsätze des Gerichts:
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPPs) für die Umsetzung von Lärmschutz Photovoltaikanlagen. Nach einer Kurzen Einführung in das Thema gehen sie zunächst auf bereits realisierte Pilotprojekte ein und widmen sich dann der Entwicklung der rechtlichen Grundlagen der Vergütung durch verschiedene Novellierungen des EEG.
Die Vergütungssätze für Fotovoltaikanlagen sanken im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 1. Juli 2014 jeweils zum Monatsersten um 1 Prozent.
Grundsätzlich ist zwischen solchen Solaranlagen zu unterscheiden, deren Vergütung (bzw. deren anzulegender Wert) gesetzlich bestimmt wird (s. dazu unten 1.) und solchen, deren Vergütung durch Ausschreibung (s. dazu unten 2.) bestimmt wird.
Der Autor stellt in seinem Beitrag das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) VIII ZR 262/12 zum Anlagenbegriff vom 23. Oktober 2013 vor.
In seinem Sondergutachten vom 23. Dezember 2013 diskutiert der Sachverständigenrat für Umweltfragen ein neues Strommarktdesign für Deutschland und befasst sich u.a. mit der Funktionsweise des Strommarktes, den technischen Eigenschaften eines flexiblen und strombasierten Energiesystems und dem Strommarktdesign bei Vollversorgung mit Erneuerbaren Energien.
Im vorliegenden Votumsverfahren war zu klären, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der Übergangsregelung in § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 (Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan vor dem 1.
Die Autorin befasst sich in ihrem Beitrag mit der Begriffsbestimmung der Konversionsfläche im Kontext des EEG 2012. Dabei geht sie zunächst auf den Verfahrensgang und Inhalt der Novelle zum EEG 2012 ein und stellt sodann die hierdurch geänderten Vergütungsvoraussetzungen für PV-Anlagen dar.
Die Clearingstelle EEG hat am 31. Januar 2013 einen Hinweis zu dem Thema „Versetzen von PV-Anlagen“ abgeschlossen.
Der Schwerpunkt dieses Beitrags liegt auf der Vorschrift zum Austausch von Teilen von Anlagen zur Erzeugung von Strom auf erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 5 Halbsatz 2 EEG 2012.
Rechtslage unter dem EEG 2009:
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat verschiedene Vergütungsberechnungsbeispiele zum EEG 2012 (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) für alle Energieträger und Erzeugungsarten veröffentlicht (s. Anhang).
Es ist nach dem EEG grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt, ab dem der Förderanspruch besteht, und dem Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Fördersatzes (also der Vergütungshöhe nach Abzug der Degression) maßgeblich ist:
I. Beginn des Anspruches auf finanzielle Förderung
Der Förderanspruch besteht ab dem Zeitpunkt,