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Gibt es für den Strom aus PV-Anlagen noch eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung?

Das hängt maßgeblich vom Inbetriebnahmezeitpunkt und der installierten Leistung der Gesamtanlage ab.

1. Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind oder dem besonderen Vertrauensschutzregelung in § 100 Abs. 3 EEG 2014 unterfallen, können unabhängig von der Leistung weiterhin die Einspeisevergütung nach den früheren EEG-Fassungen beanspruchen.

2. Bei Bestandsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind, besteht ein Anspruch auf die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung nur noch

  • für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von höchstens 500 Kilowatt haben und
  • für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von höchstens 100 Kilowatt haben. 

3.  Anlagen, deren installierte Leistung die unter Punkt 2 genannten Schwellenwerte überschreiten, wenn sämtliche hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, haben für den von ihnen erzeugten Strom einen Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie („verpflichtende Direktvermarktung“).  Für Strom aus Anlagen, die der verpflichtenden Direktvermarktung unterliegen, kann auch eine abgesenkte Festvergütung beansprucht werden („Ausfallvergütung”), die bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind, zeitlich begrenzt ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 / EEG 2021 / EEG 2023). 

4. für Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt (bzw. 400 kW bei Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2026) wurde mit Inkrafttreten des sog. Solarpaket I am 16. Mai 2024 eine neue Vergütungsform, die „unentgeltlichen Abnahme“,  eingeführt. In dieser Vergütungsform verringert sich die Höhe der Einspeisevergütung auf Null. Im Gegenzug entstehen dem Anlagenbetreiber keine Kosten für die Direktvermarktung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 100 Abs. 20 EEG 2023).

5. Solaranlagen des ersten Segments, die eine installierte Leistung von 1 Megawatt überschreiten, müssen in einem Ausschreibungsverfahren einen Zuschlag erhalten haben, um für den von ihnen erzeugten Strom die Marktprämie beanspruchen zu können. 

6. Für Solaranlagen des zweiten Segments wurde die Ausschreibungsschwelle mit dem Inkrafttreten des sog. Solarpaket I von 1 Megawatt auf 750 Kilowatt gesenkt und gilt für solche Anlagen, die ab dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen werden (vgl. § 100 Abs. 39 Satz 1 EEG 2023). Aktuell steht die Regelung noch unter dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt der Europäische Kommission. 

7. Für sog. Bürgerenergiegenossenschaften (vgl. § 3 Nr. 15 EEG 2023) gilt eine spezielle, höhere Ausschreibungsschwelle von 6 Megawatt.

Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach dem anzulegenden Wert, der gesetzlich bestimmt wird, und nach dem Inbetriebnahmezeitpunkt. Denn der anzulegende Wert unterliegt in Abhängigkeit vom absoluten Zubau einer monatlichen Degression. Für die Bestimmung des anzulegenden Wertes anhand des Inbetriebnahmedatums einer konkreten Anlage verweisen wir auf unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 73, Wann und wie ändern sich die Vergütungssätze für PV-Strom?“.

Die Einspeisevergütung wird für den nicht selbst verbrauchten und in das Netz eingespeisten Strom gezahlt. Wenn der in der Anlage erzeugte Strom vollständig eingespeist wird, handelt es sich um eine Volleinspeisung mit entsprechend höherer Förderung. Informationen zur Volleinspeisevergütung unter dem EEG 2023 können Sie der Häufigen Rechtsfrage „Unter welchen Voraussetzungen können Solaranlagen die erhöhte Vergütung für Volleinspeisung (sog. Volleinspeisevergütung erhalten?" entnehmen.

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