In den meisten Fällen ja.
Bei vielen Freiflächenanlagen muss die Anlage entweder im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder auf einer Fläche errichtet werden, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 BauGB (z.B. Planfeststellungen) durchgeführt worden ist. Ein Bebauungsplan ist auch für besondere Anlagen wie Floating PV oder Agri-PV erforderlich.
Ein Bebauungsplan ist generell für die Vergütung unerheblich, wenn die PV-Anlage an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, das bzw. die vorrangig zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtet worden ist (vgl. zum Begriff der baulichen Anlage u.a. BGH, Urt. v. 17. Juli 2013 - VIII ZR 308/12).