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Wo liegt bei Autobahnen und Schienenwegen der „äußere Rand der befestigten Fahrbahn“?

Vor Inkrafttreten des EEG 2021 durften Freiflächenanlagen in einer Entfernung bis zu 110 Meter von der „befestigten Fahrbahn“ errichtet werden. Mit dem Inkrafttreten des EEG 2021 betrug diese Entfernung 200 Meter (unter Berücksichtigung eines 15-Meter-Sicherheitskorridors) und seit Inkrafttreten des EEG 2023 fortan 500 Meter.

Bei Schienenwegen ist die jeweilige Entfernung von 110, 200 oder 500 Metern vom seitlichen Ende des Gleisbetts aus zu messen. Denn die Gesamtheit aus Schienensträngen und Gleisbett bildet die befestigte Fahrbahn des „Schienenweges“ im Sinne der Regelung.

Bei Autobahnen bildet das seitliche Ende der für den Kraftfahrzeugverkehr nutzbaren Verkehrsfläche den äußeren Rand der befestigten Fahrbahn. Zur nutzbaren Verkehrsfläche gehören dabei die Hauptfahrbahn sowie die Seitenstreifen, die Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen sowie die Anschlussstellen selbst. Bei Nebenbetrieben wie z.B. Raststätten zählt die der Hauptfahrbahn am nächsten liegende durchgehende Fahrbahn (sog. Durchfahrgasse) zur befestigten Fahrbahn der Autobahn.

Eine nähere Begründung können Sie dem Hinweis 2011/8 unter Abschnitt 2.4 entnehmen.

Nähere Informationen zur Vergütung von PV-Freiflächenanlagen finden Sie hier.

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