In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, nach welchem Vergütungstatbestand die auf einem Hallendach im Außenbereich angebrachten Solaranlagen gemäß § 48 EEG 2017 vergütungsfähig sind.
So war u.a. zu entscheiden, ob die Solaranlagen die Anforderungen an die Gebäudevergütung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 erfüllen (im Ergebnis bejaht), es sich um eine Hofstelle im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EEG 2017 handelt (im Ergebnis verneint), sowie ob ein der dauerhaften Stallhaltung dienendes Gebäude im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EEG 2017 vorliegt (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.