Die Autoren behandeln in ihrem Aufsatz den Begriff, den Nachweis und die Weitergabe der „grünen“ Eigenschaft erneuerbaren Stroms - kurz EE-Strom.
Nach Ansicht des Autors sei der heute im EEG 2017 vorherrschende Ansatz der der Direktvermarktung. Damit treffe den Anlagenbetreiber neben der Verantwortung für die Anlage auch das Absatz- und Marktpreisrisiko. Dies solle einen Anreiz schaffen, die Stromerzeugung an der Nachfrage und nicht lediglich am wirtschaftlichen Interesse des Anlagenbetreibers auszurichten.
In dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung vom 20. September 2019 sind Maßnahmen festgelegt, um die Ziele des Klimaschutzplans 2050 zur CO2-Minderung einzuhalten. Diese Maßnahmen umfassen vor allem eine CO2-Bepreisung und werden für die verschiedenen Sektoren Energiewirtschaft, Landwirtschaft, Gebäude, Industrie etc. konkretisiert.
Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen (WKA).
Entscheidung: Verneint.
Leitsätze:
Die Autoren betrachten auf Basis der bisherigen Erfahrungen mit 17 EEG-Ausschreibungsrunden seit 2015 inwieweit die drei großen Ziele der Durchführung von Ausschreibungen als Fördermechanismus im EEG (Kosteneffizienz, Mengensteuerung und Akteursvielfalt) erreicht wurden.
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Artikel mit der oft schwierigen Abgrenzung zwischen Selbstverbrauch und Weiterleitung von Strom. Diese Thematik sei besonders relevant für die Entlastung von der Stromsteuer, die Begrenzung und Verringerung der EEG-Umlage, die Reduktion von Netzentgelten, weiteren Umlagen sowie Konzessionsabgaben und die Strompreiskompensation für die Mehrkosten durch den Emmissionshandel. Zur Klärung der Fragestellung untersuchen sie die einschlägigen Ge
Die Autorinnen stellen das Mieterstromgesetz und seine Auswirkungen vor. Dabei gehen sie zunächst auf den PV-Mieterstrom als kleinen Baustein der Energiewende ein und stellen anschließend die Form und den Beginn der Förderung dar. Sie untersuchen die Voraussetzungen, die es für die Förderung von Mieterstrom gibt und erläutern die Berechnung des Mieterstromzuschlags und die Ausgestaltungsmöglichkeiten von Mieterstromverträgen.
Im Beitrag bemängelt der Autor die Diskrepanz zwischen dem übergeordneten politischen Klimaziel der Dekarbonisierung und den im EEG 2017 festgelegten, reduzierten Ausbaupfaden - insbesondere für Windenergie. Hierbei bringt er mögliche Konzessionsabgaben für die Nutzung der Windenergie ein, kritisiert die Eigentumstrukturen der Energieinfrastruktur und schlägt eine direktere Beteiligung von Bürgern und einzelnen Regionen vor.
Leitsätze:
Der Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien mit Inkrafttreten des EEG 2017 zusammen. Die Autoren geben einen systematisierenden Überblick über die Neuordnung der Fördersystematik, des Verhältnisses von Netz und Förderung sowie des Anwendungsbereichs des EEG 2017.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen erteilt wird.
Ergebnis: Verneint.
Rechtslage unter dem EEG 2009: