Es kommt auf die Art des Verkehrsweges und die konkreten Umstände der Stilllegung an.
Sinn und Zweck der Norm ist die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf verkehrlich genutzten Flächen, deren wirtschaftlicher Wert gemindert bzw. die durch Emissionen beeinträchtigt sind. Flächen entlang endgültig stillgelegter Verkehrswege sind aber keinen Einwirkungen mehr ausgesetzt.
Autobahnen:
Nach Entwidmung einer Straße als Bundesautobahn oder der Entfernung des Verkehrszeichens 330.1 - „für Schnellverkehr geeignet“ - des jeweiligen Verkehrsweges liegt keine „Autobahn“ i. S. d. EEG mehr vor.
Nähere Ausführungen erhalten Sie in unserem Hinweis 2011/8 vom 28. Februar 2012 in Rn. 14 ff.
Schienenwege:
Handelt es sich bei dem stillgelegten Schienenweg um einen zu öffentlichen Verkehrszwecken gewidmeten Schienenweg, so setzt der Verlust der Schienenwegseigenschaft regelmäßig neben der Stilllegung auch eine öffentlich-rechtliche Entwidmung des Verkehrsweges voraus. Hierfür sprechen der Wortlaut und Gründe der Rechtssicherheit und -klarheit.
Bei privat betriebenen Schienenwegen führt eine endgültige Stilllegung hingegen regelmäßig schon zum Verlust der Schienenwegseigenschaft.
Eine Erläuterung können Sie in unserem Hinweis 2011/8 vom 28. Februar 2012 in Rn. 27 und 46 ff. und in unserem Votum 2020/10-II vom 10. November 2020 nachlesen.
Nähere Informationen zur Vergütung von PV-Freiflächenanlagen finden Sie hier.