Rechtslage unter dem EEG 2009:
Das EEG 2009 sah vor, dass ab dem 1. Januar 2009 die Vergütungssätze für neu in Betrieb genommene PV-Anlagen je nach Anlagenart jährlich um einen bestimmten Prozentsatz sanken. Diese „Degression“ war in § 20 Abs. 2 Nr. 8 EEG 2009 (Stand: 29. Dezember 2008) bzw. mit der PV-Novelle 2010 ab 1. Juli 2010 zusätzlich in § 20 Abs. 4 EEG 2009 (Stand: 18. August 2010) geregelt.
Diese Degression erhöhte oder verringerte sich zudem um bestimmte Prozentsätze, falls die Leistung der neu hinzugebauten und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) registrierten PV-Anlagen in einem festgelegten Zeitraum bestimmte Schwellenwerte über- oder unterstieg. Dieser „Zubaukorridor“ war in § 20 Abs. 2a EEG 2009 (Stand: 29. Dezember 2008) bzw. in § 20 Abs. 3 EEG 2009 (Stand: 18. August 2010) enthalten. Im Jahr 2011 trat mangels Über- oder Unterschreitung des Zubaukorridors keine Erhöhung der Degression ein. Die ab 2012 vorgesehene Degression wurde durch das EEG 2012 hinfällig.
Rechtslage unter dem EEG 2012:
Das EEG 2012 sah vor, dass ab dem 1. Januar 2012 die Vergütungssätze für PV-Anlagen, die nach einem bestimmten Stichtag in Betrieb genommen werden, der Höhe nach angepasst werden („atmender Deckel“). Wie hoch diese Anpassung war, hing davon ab, wieviel nach dem EEG vergütete installierte PV-Leistung zuvor zugebaut worden ist (Zubauraten) und ob dadurch ein gesetzlich festgelegter Zubaukorridor über- oder unterschritten worden ist.
Gemäß der PV-Novelle 2012, die zum 1. April 2012 in Kraft getreten ist, sanken ab dem 1. Mai 2012 die Vergütungssätze für jeweils ab dem Monatsersten neu in Betrieb genommene Anlagen monatlich um 1% (§ 20b Abs. 1 EEG 2012). Ab dem 1. November 2012 konnten - je nach Zubauzahlen - diese monatlichen Degressionsschritte höher oder niedriger ausfallen (§ 20b Abs. 2 bis 9 EEG 2012), wobei die Anpassung alle drei Monate vorgenommen wurde.
Rechtslage unter dem EEG 2014:
Das EEG 2014, das ab dem 1. August 2014 galt, enthielt ähnliche Regelungen. Die monatliche Absenkung betrug zunächst 0,5 % („Basisdegression“, § 31 Abs. 2 Satz 1 EEG 2014). Zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jedes Jahres wurde dieser Wert erhöht oder gesenkt. Ob sich die Degressionsschritte änderten, hing davon ab, ob bzw. inwieweit der in § 31 Abs. 1 EEG 2014 vorgesehene Zielkorridor von 2400 bis 2600 Megawatt pro Jahr über- oder unterschritten wurde (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 und 4 EEG 2014). Ab Oktober 2015 wurde die Degression erstmals auf null gesetzt, weil der Brutto-Zubau den Zielkorridor um mehr als 900 MW unterschritt.
Rechtslage unter dem EEG 2017:
Das EEG 2017, das ab dem 1. Januar 2017 galt, glich hinsichtlich der Degressionsberechnung im Wesentlichen dem EEG 2014. Die monatliche Absenkung betrug zunächst 0,5 % („Basisdegression“, § 49 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017). Zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jedes Jahres wurde dieser Wert angepasst. Ob sich die Degressionsschritte änderten, hing davon ab, ob bzw. inwieweit der Zielkorridor von 2500 Megawatt pro Jahr über- oder unterschritten wurde (§ 49 Abs. 2 und 3 EEG 2017).
Mit dem Energiesammelgesetz wurde zudem der anzulegende Wert nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 für Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 40 und 750 kW über die Monate Februar, März und April 2019 auf 9,87 ct, 9,39 und 8,9 ct je kWh verringert.
Rechtslage unter dem EEG 2021:
Nach dem EEG 2021, das ab dem 1. Januar 2021 galt, betrug die monatliche Degression zunächst 0,4 % („Basisdegression“, § 49 Abs. 1 Satz 1 EEG 2021). Zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres wurde dieser Wert erhöht oder gesenkt. Ob sich die Degressionsschritte änderten, hing davon ab, ob bzw. inwieweit der Brutto-Zubau von Solaranlagen pro Jahr über- oder unterschritten wurde (§ 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 und 3 EEG 2021).
Nach § 48 Abs. 5 EEG 2021 besteht der Anspruch auf die Marktprämie und die Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2021 nur für Strom, der erzeugt wird in Gebäudesolaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 300 Kilowatt bis einschließlich 750 Kilowatt, die auf, an, oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden, nur für 50 % der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge. Für darüber hinausgehend erzeugte Strommengen verringert sich der Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG 2021 auf null. Bitte beachten Sie insoweit, dass § 48 Abs. 5 EEG 2021 nicht für Solaranlagen anzuwenden ist, die vor dem 1. April 2021
in Betrieb genommen worden sind. Für Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 29. Juli 2022 und bis zum 31. Dezember 2023 besteht der Vergütungsanspruch nach dem EEG i.H.v. 80 % (anstelle der o.g. 50 %; § 100 Abs. 9 EEG 2021).
Gemäß der Novelle des EEG 2021, deren Regelungen am 29. Juli 2022 in Kraft traten, ergeben sich die Vergütungssätze für Gebäudesolaranlagen und Solaranlagen an einer Lärmschutzwand mit Inbetriebnahme nach dem 29. Juli 2022 und bis zum 31. Dezember 2022 aus § 100 Abs. 14 Satz 1 EEG 2021 und nicht aus § 48 Abs. 2 EEG 2021.
Wird der gesamte in einem Kalenderjahr erzeugte Strom einer Gebäudesolaranlage in das Netz eingespeist, kann eine erhöhte Vergütung (sog. Volleinspeisevergütung) in Anspruch genommen werden (§ 100 Abs. 14 Satz 2 EEG 2021). Zu den Voraussetzungen für die Volleinspeisevergütung lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage Nr. 228 „Unter welchen Voraussetzungen können Solaranlagen die erhöhte Vergütung der Volleinspeisung erhalten?“.
Rechtslage nach dem EEG 2023:
Im EEG 2023, das ab dem 1. Januar 2023 gilt, bestimmt sich der anzulegende Wert für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, nach § 48 Abs. 2 EEG 2023.
Wird der gesamte in einem Kalenderjahr erzeugte Strom in das Netz eingespeist, kann eine erhöhte Vergütung (sog. Volleinspeisevergütung) in Anspruch genommen werden (§ 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023). Zu den Voraussetzungen für die Volleinspeisevergütung lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage Nr. 228 „Unter welchen Voraussetzungen können Solaranlagen die erhöhte Vergütung der Volleinspeisung erhalten?“.
Zunächst unterlagen die Vergütungssätze nach dem EEG 2023 keiner Degression. Erst ab dem 1. Februar 2024 und sodann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen findet eine Degression der anzulegenden Werte nach § 48 Abs. 1, 2 und 2a und § 48a EEG 2023 statt. Nach § 49 EEG 2023 verringert sich der anzulegende Wert dann um 1 % gegenüber den in den vorherigen sechs Monaten geltenden anzulegenden Werten.
Weitere Informationen:
Nach § 37 Abs. 3 EEG 2014 bzw. §§ 53 Abs. 1 EEG 2017/2021/2023 erfolgt zudem ein Abzug der Direktvermarktungszuschläge. D. h., dass die anzulegenden Werte bei Nutzung der Einspeisevergütung um 0,2 bzw. 0,4 Cent/kWh (bei Solaranlagen, Windenenergieanlagen an Land oder auf See) reduziert werden.
Die BNetzA veröffentlicht (seit August 2014) fortlaufend auf ihren Internetseiten die im jeweils maßgeblichen Zeitraum zugebaute Leistung sowie die daraus abzuleitende Höhe der Vergütungssätze für neu in Betrieb genommene PV-Anlagen. Die archivierten EEG-Vergütungssätze finden Sie auch auf den Seiten der BNetzA.
Den Wortlaut der verschiedenen EEG-Vorschriften können Sie in unseren Arbeitsausgaben zum EEG 2009, EEG 2012, EEG 2014, EEG 2017, EEG 2021 und EEG 2023 nachlesen. Im Anhang finden Sie ferner Übersichten der BNetzA mit den jeweils degressionsbedingt berechneten Vergütungssätzen, auf die wir unverbindlich hinweisen.