Das EEG sieht vor, dass nur Strom vergütet werden kann, der aus „Biomasse im Sinn der Biomassseverordnung“ erzeugt wurde (siehe z.B.
Der Autor beschreibt in seinem Beitrag den gestiegenen Neubau von Gülleanlagen bis 75 kW installierter Leistung, der nach seiner Ansicht auf die neuen Fördersätze für direktvermarkteten Strom aus Güllekleinanlagen des EEG 2014 zurückzuführen sei.
Die Autoren geben einen Überblick über die Übergangsvorschriften des EEG 2014 und die Probleme, die sich daraus ergeben könnten. Dabei gehen sie ausführlich auf die finanzielle Förderung, insbesondere auf die Direktvermarktung, sowie Voraussetzungen für die finanzielle Förderung und die Folgen bei Nichterfüllung und besondere Vorschriften für Biomassebestandsanlagen ein.