Der Autor gibt einen Überblick über die Rechtsgrundlagen des Inbetriebnahmebegriffs in den verschiedenen Fassungen des EEG und die sich daraus ergebenden Probleme.
Die Autoren befassen sich mit dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG 2014 und dessen Übergangsbestimmungen für Bestandsanlagen. Sie stellen zunächst die allgemeine Struktur der Übergangsbestimmungen für neuere und ältere Bestandsanlagen sowie spezielle Übergangsvorschriften vor und gehen anschließend auf die einzelnen Übergangsbestimmungen ein und erläutern diese ausführlich.
Ein solches Massenbilanzsystem ermöglicht den Nachweis darüber, dass eine Gasmenge, die aus dem Erdgasentz entnommen wird, bilanziell einer selben Menge an Biomethan, Deponie-, Klär-, Gruben- oder Speichergas entspricht, das an anderer Stelle ins Erdgasnetz eingespeist wurde (über das Kalenderjahr betrachtet und bezogen auf das Wärmeäquivalent). Hierfür zeichnet das Massenbilanzsystem den gesamten Vertrieb des Gases von seiner Herstellung über seinen Weg im Erdgasnetz (Einspeisung, Transport, Entnahme) ab.
Nein.
Denn gemäß § 44b Abs. 5 EEG 2013 kann aus dem Erdgasnetz entnommenes Gas nur dann in einer Anlage verstromt und nach dem EEG vergütet werden, wenn (bilanziell) die entsprechende Menge Biogas, Deponie-, Klär-, Gruben- oder Speichergas
„an anderer Stelle im Bundesgebiet“
in das Erdgasnetz eingespeist worden ist.