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Welche Regelung zur vergütungsseitigen Anlagenzusammenfassung gilt für meine Anlage(n)?

Inbetriebnahme ab 1. Januar 2023:

Wenn Ihre Anlagen nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, gilt § 24 EEG 2023. (Beachten Sie bei Gebäudeanlagen allerdings auch die Ausnahme des § 48 Absatz 2a Satz 2 EEG 2023.)

Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023

Wenn Ihre Anlagen nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist, bestimmt sich die vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG 2021.

Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021:

Wenn Ihre Anlagen nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, gilt für diese § 24 EEG 2017 fort. Lesen Sie zur Auslegung der Regelung unsere Empfehlung 2017/11

Inbetriebnahme nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2017:

Wenn Ihre Anlagen nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind, bestimmt sich die vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung nach § 32 EEG 2014. Dies ergibt sich aus § 100 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2017. Denn dort wird geregelt, dass für solche Anlagen die bisherige Rechtslage, das heißt § 32 EEG 2014 anzuwenden ist.

Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014:

Wenn Ihre Anlagen nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt für diese § 19 EEG 2012 fort. Dies ergibt sich aus § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EEG 2017. Denn dort wird geregelt, dass die alte Rechtslage weiterhin anzuwenden ist.

Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012:

Wenn Ihre Anlagen vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, gilt für diese § 19 EEG 2009 fort. Dies ergibt sich aus § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe c) EEG 2017. Dort wird geregelt, dass § 19 EEG 2009 anzuwenden ist.

 

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