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Zur Erweiterung eines Satelliten-BHKW

Sachverhalt: Zur Frage, ob es sich bei dem 2017 in Betrieb genommenen Blockheizkraftwerk einer Anlagenbetreiberin um eine Anlagenerweiterung eines bereits bestehenden und im Jahr 2011 in Betrieb genommen Satelliten-BHKWs handelt. 

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Das neu in Betrieb genommene BHKW sei ein eigenes Satelliten-BHKW und damit eine eigenständige EEG-Anlage mit dem Inbetriebnahmejahr 2017. Für die durch das neue BHKW flexibel bereitgestellte Leistung könne daher nur der Flexibilitätszuschlag für Neuanlagen, aber nicht die Flexibilitätsprämie für Bestandsanlagen in Anspruch genommen werden. Denn bei Satelliten-BHKW sei das BHKW selbst die "Anlage" im Sinne des EEG. Da nicht die Leistung des bestehenden Satelliten-BHKW durch Einbau eines stärkeren Generators erhöht, sondern ein zusätzliches BHKW errichtet wurde, liege schon begrifflich keine "Erweiterung" der bestehenden Anlage, sondern eine weitere, neue Anlage vor. Die beiden BHKW könnten daher auch nicht durch die gemeinsame Gassammelschiene zu einer einzigen EEG-Anlage verklammert werden. Dies folge auch aus dem Urteil des BGH v. 04.11.2015 - VII ZR 244/14 zum weiten Anlagenbegriff sowie dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen zur vergütungsseitigen Anlagenzusammenfassung. 

Bemerkungen

Die grundsätzliche Möglichkeit der Erweiterung von Satellitenanlagen hingegen bejahend: Clearingstelle EEG|KWKG, Schiedsspruch v. 17.09.2019 - 2019/22.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

11 O 122/18

Nachinstanz(en)

Nicht rechtskräftig (§ 269 Abs. 3 ZPO).