Ja. Dies setzt jedoch voraus, dass Anlagenbetreibende den Messstellenbetrieb selbst unter Einhaltung der Anforderungen nach dem MsbG durchführen.
- Neben der grundsätzlichen Zuständigkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers (Abschnitt 1),
- können auch Dritte sowie Anlagenbetreibende selbst den Messstellenbetrieb vornehmen (Abschnitt 2),
- sofern sie einen einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleisten können (Abschnitt 3).
- Von der Frage des einwandfreien Messstellenbetriebs nach MsbG zu unterscheiden ist die Frage, ob und inwieweit aufgrund eines vom Anlagenbetreiber installierten Zählers ein Anspruch auf EEG-Vergütung besteht (Abschnitt 4).
1) Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb
Seit Inkrafttreten des MsbG ist der sog. grundzuständige Messstellenbetreiber (in der Regel ist dies der Netzbetreiber) verpflichtet, den Messstellenbetrieb für alle Messstellen in seinem Netzgebiet wahrzunehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MsbG). Das MsbG trat erstmalig im September 2016 in Kraft.
Bitte beachten Sie zudem, dass seit dem Inkrafttreten des MsbG die getrennte Ausübung der Messung (Messdienstleistung) unabhängig vom sonstigen Messstellenbetrieb nicht mehr möglich ist.
2) Messstellenbetrieb durch Dritte bzw. durch Anlagenbetreibende
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können jedoch den Messstellenbetrieb auch durch Dritte durchführen lassen, sofern ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des MsbG gewährleistet ist (§ 5 MsbG).
»Dritte« können dabei auch die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber selbst sein, wenn sie die Anforderungen des MsbG einhalten (dazu Empfehlung 2016/26, Abschnitt 3.4 und 3.5 sowie Empfehlung 2018/33, Leitsatz 1). Grundsätzlich ist damit auch unter der Geltung des MsbG weiterhin das Vorhalten von kundeneigenen Zählern möglich.
3) Gewährleistung eines einwandfreien Messstellenbetriebs
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Anlagenbetreiber bzw. der mit dem Messstellenbetrieb beauftragte Dritte einen einwandfreien Messstellenbetrieb nach Maßgabe des MsbG durchführt (siehe Leitsatz Nr. 7 sowie Abschnitt 3.5 der Empfehlung 2016/26). Bei der Beauftragung eines Dritten Messstellenbetreibers sind ggf. bereits bestehende vertragliche Pflichten (z.B. Kündigungsfristen) zu beachten.
Bitte beachten Sie, dass einige Anforderungen vielfach nicht von Privatpersonen bzw. von nicht-gewerblich tätigen Messstellenbetreibern erbracht werden können; dies betrifft insbesondere die hohen Anforderungen an die form- und fristgerechte Datenübertragung nach Maßgabe des MsbG (siehe Leitsatz Nr. 7c sowie Abschnitt 3.5.3 der Empfehlung 2016/26).
4) EEG-Vergütungsanspruch bei kundeneigener Messung
Zu der Frage, ob und inwieweit aufgrund eines vom Anlagenbetreiber installierten Zählers ein Anspruch auf EEG-Vergütung besteht, hat die Clearingstelle den Schiedsspruch 2025/13-IX - Vergütungsanspruch vor Zählerwechsel durch Messstellenbetreiber bei nicht geeichtem kundeneigenen Zähler veröffentlicht.
Zu der Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Messstellenbetreiber bestimmte Anforderungen des MsbG an den Messstellenbetrieb nicht einhält, hat die Clearingstelle in der Empfehlung 2018/33 u.a. festgestellt,
- dass ein Verstoß des Messstellenbetreibers gegen die Vorgaben für eine form- und fristgerechte Datenübertragung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 MsbG nicht zu einer Vergütungssanktion nach dem EEG 2017 (sowie der jeweiligen Vorgängerregelungen) führt.
- Ein Nicht-Einhalten der Vorgaben des MsbG kann jedoch zur Folge haben, dass der Netzbetreiber den Vertragsabschluss nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG verweigert oder einen bereits geschlossenen Messstellenvertrag kündigt (dazu Leitsatz 2, Abschnitte 3.1 und 4.1 der Empfehlung 2018/33).