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LG Frankfurt (Oder): Zur Enschädigungspflicht gemäß § 12 i.V.m. § 11 EEG 2012

Zu der Frage, ob eine PV-Anlagenbetreiberin einen Anspruch gegen die Netzbertreiberin auf Entschädigung gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 EEG 2012 wegen entgangener Vergütung für den Zeitraum vom 23. Oktober 2012 bis zum 7. Juni 2013 aufgrund der Vornahme von Netzausbaumaßnahmen hat. Anlagen- und Netzbetreiberin hatten zuvor in einem Vergleich die Anschlussmodalitäten der PV-Installation auf Grundlage der eingereichten Anschlussunterlagen vereinbart und sich u.a. darauf geeinigt, dass bis zum Abschluss der Netzausbaumaßnahmen lediglich der Anschluss einer Leistung von 100 Kilowatt (kW) möglich ist. (hier verneint. Es sei davon auszugehen, dass eine Entschädigung gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 EEG 2012 lediglich bei einer Beschränkung einer bereits laufenden Einspeisung durch einen Netzengpass in Betracht komme. Dies gelte nicht für den Fall, dass vereinbarungsgemäß von vornherein bis zum vollständigen Netzausbau eine geringere Strommenge zur Einspeisung angeboten werde. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 EEG 2012, wonach Ausgangspunkt die Verringerung der Einspeisung sei. Begrifflich setze dies eine zuvor tatsächlich höhere Einspeisung voraus, auf welche sodann der Eingriff durch Reduzierung folge. Auch ein Drosseln der Anlage setze begrifflich eine zuvor ungedrosselt betriebene Anlage voraus. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 EEG 2012 erfasse nicht den Fall der von vornherein begrenzten Einspeisung. Nichts anderes ergebe sich aus § 5 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012. Der Netzverknüpfungspunkt sei nicht untauglich, da er der im Vergleich getroffenen Vereinbarung entspreche, die außerdem eine eingeschränkte Einspeisung bis zum vollständigen Netzausbau für den streitgegenständlichen Zeitraum vorsah.)

Datum
Instanz
Aktenzeichen

14 O 289/13

Fundstelle

Urteil im Anhang