Werden zu Solaranlagen, die dem Marktintegrationsmodell unterfallen (MIM-Anlagen) EEG-Anlagen hinzugebaut, die nicht dem Marktintegrationsmodell unterfallen (Nicht-MIM-Anlagen), ist die Regelung des § 33 Abs. 4 EEG 2012 zu beachten (vgl. dazu den Hinweis 2013/19 der Clearingstelle, insbesondere die Abschnitte 2.3.1 bis 2.3.4 sowie die Messschaltbilder in den Anhängen 3.4 bis 3.7 zu typischen Fallkonstellationen).
Das Marktintegrationsmodell wurde zwar mit Inkrafttreten des EEG 2014 zum 1. August 2014 wieder abgeschafft, § 33 Abs. 4 EEG 2012 ist aber aufgrund von § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EEG 2017 i. V. m. § 100 Abs. 1 EEG 2021 weiterhin anzuwenden.
Die im Hinweis 2013/19 gefundenen messtechnischen Lösungen sind auch dann anwendbar, wenn zu einer MIM-Anlage eine Nicht-MIM-Anlage zugebaut wird, die dem EEG 2014 oder Folgefassungen unterfällt und bei der ggf. für den selbstverbrauchten Strom die EEG-Umlage zu entrichten ist (vgl. dazu Empfehlung 2014/31 der Clearingstelle, insbesondere Abschnitt 5.3.2).
Wird jedoch ein gemeinsamer Messwert mehrerer Anlagen, die nicht alle dem Marktintegrationsmodell unterfallen, entsprechend der jeweiligen Anlagenleistung aufgeteilt, verstößt dies gegen § 33 Abs. 4 EEG 2012. In der Folge verringert sich - jedenfalls für die MIM-Anlage und die bereits vor der MIM-Anlage in Betrieb genommene Nicht-MIM-Anlage -gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 der Vergütungsanspruch.
Ungeklärt ist jedoch bislang, ob die Rechtsfolge der Vergütungsverringerung auch die Nicht-MIM-Anlage betrifft, wenn diese nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 zu einer MIM-Anlage hinzugebaut und der Strom aus beiden Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird.