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Eintragung in das Installateurverzeichnis als notwendige Qualifikation für den Anschluss von Eigenverbrauchsanlagen

Sachverhalt: Der Kläger begehrte den Anschluss von PV-Anlagen in Überschusseinspeisung an das Netz der Beklagten. Letztere forderte als Kompetenznachweis die Eintragung in das Installateurverzeichnis gem. § 13 Abs. 2 NAV. Der Kläger beantragte festzustellen, auch ohne den geforderten Nachweis die nötige Fach- und Sachkunde zu besitzen. Er führte weiter aus, dass es sich vorliegend um Eigenverbrauchsanlagen handele, die nicht unter den Anwendungsbereich der NAV sondern unter § 7 Abs. 1 EEG 2012 fallen würden.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Hinweis des Senats entschied das OLG die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Der Kläger begehre nicht die Feststellung eines feststellungsfähigen Rechts, sondern seine tatsächliche Qualifikation. Zudem handele es sich um Anlagen i. S. d. NAV. Demnach bedinge die Berechtigung zum Anschluss der Anlagen die Eintragung des Klägers in das Installateurverzeichnis nach § 13 Abs. 2 NAV.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

12 U 1692/15

Vorinstanz(en)

LG Regensburg, Urt. v. 21.07.2015 - 4 O 307/15 (1)