Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen unverzüglich anzuschließen. Die spezifische Anschlussstelle für die Anlage mit dem Netz (Verknüpfungspunkt) ist grundsätzlich diejenige, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet und die in Luftlinie die nächstgelegene Stelle ist. Dies gilt dann nicht, wenn eine andere Anschlussstelle technisch und gesamtwirtschaftlich günstiger ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Beitrag unter Ist der nächstgelegene Verknüpfungspunkt stets der richtige Verknüpfungspunkt?, zur gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise Empfehlung 2011/1 der Clearingstelle EEG und das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Oktober 2012, Az. VIII ZR 362/11 und das Votum 2014/40 der Clearingstelle EEG.
Für kleinere Anlagen (30 kW) hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung für die Bestimmung des Verknüpfungspunkts geschaffen (vgl. dazu den Hinweis 2011/23 der Clearingstelle EEG): Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 kW, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der bestehende Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
Auch für Anlagen, deren Leistung 30 kW überschreiten, kann jedoch der günstigste Verknüpfungspunkt - nach Durchführung eines Variantenvergleichs - am bereits bestehenden Netzanschluss liegen (vgl. dazu das Votum 2015/10 der Clearingstelle EEG).
Darüber hinaus sind Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber berechtigt, einen anderen als den vom Netzbetreiber ermittelten Verknüpfungspunkt zu wählen, wenn die aus der Wahl resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers unerheblich sind. Der Netzbetreiber darf seinerseits abweichend von dem gesetzlichen oder gewählten Verknüpfungspunkt, einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen (Letztbestimmungsrecht). Die damit verbundenen Mehrkosten hat der Netzbetreiber zu tragen und die Abnahme des Stroms sicherzustellen.