In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, wo der richtige Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2012 für die PV-Installation des Anlagenbetreibers mit einer installierten Leistung von 26,56 kWp ist und ob der Anlagenbetreiber von dem Netzbetreiber gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 EEG 2012 verlangen kann, dass dieser sein Netz zwecks Anschlusses der PV-Installation des Anlagenbetreibers und zwecks Abnahme des gesamten aus dieser Anlage angebotenen Stroms ausbaut. (im Ergebnis: verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.