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Gibt es für den Einbau von Messeinrichtungen (gesetzliche) Fristen?

Seit dem 27. Mai 2023 sind Messstellenbetreiber verpflichtet, einer von einem Anschlussnehmer /-nutzer (z.B. Anlagenbetreiber/in) verlangten Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten nachzukommen (§ 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG). 

Möglichkeit der Selbstvornahme durch Anlagenbetreibende

Nimmt der Messstellenbetreiber die erforderlichen Arbeiten innerhalb von sechs Wochen nicht (vollständig) vor, haben Anlagenbetreibende das Recht, im Wege der sog. Selbstvornahme

  • auf eigene Kosten
  • einen fachkundigen Dritten
  • mit dem Einbau einer Messeinrichtung zu beauftragen (§ 3 Abs. 3a Satz 3 MsbG).
  • Dabei sind die mess- und eichrechtlichen Vorschriften sowie die Vorgaben des MsbG einzuhalten (§ 3 Abs. 3a S. 3 MsbG).

Die Selbstvornahme ist dem Messstellenbetreiber anzuzeigen. Dabei stellt der Anschlussnehmer dem  Messstellenbetreiber alle erforderlichen Informationen über die vorgenommenen Änderungen an der Messstelle unverzüglich zur Verfügung (§ 3 Abs. 3a S. 5 MsbG). Denn auch nach Selbstvornahme bleibt die Zuständigkeit des Messstellenbetreibers für die betreffende Messstelle erhalten (§ 3 Abs. 3a S. 4 MsbG)

Galt § 3 Abs. 3a MsbG vorerst nur für den grundzuständigen Messstellenbetreiber, wurde er mit dem Solarpaket I am 16. Mai 2024 auf wettbewerbliche Messstellenbetreiber ausgeweitet. Zur Wahlmöglichkeit des Anlagenbetreibenden, anstelle des grundzuständigen Messtellenbetreibers (in der Regel der zuständige Netzbetreiber) gemäß § 5 Abs. 2 MsbG einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen siehe Leitsatz 6, 7 und Abschnitt 3.4, 3.5 der Empfehlung 2016/26

Frist zur Zählersetzung vor dem 27. Mai 2023

Für das Setzen von Zählern sah das MsbG bis zum 27. Mai 2023 keine gesetzliche Frist vor. Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 28. Oktober 2022 ein Positionspapier zur verzögerten Bereitstellung von Messeinrichtungen bei Inbetriebnahme von EEG-Anlagen (BK6-22-362) veröffentlicht. Die Überlegungen des Positionspapiers der BNetzA hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 3 Abs. 3a MsbG aufgegriffen (siehe oben).

Zur Selbstvornahme, wenn der Messstellenbetreiber vor dem 27. Mai 2023 mit dem Setzen einer Messeinrichtung beauftragt wurde, siehe Folie 7 des BMWK-Vortrags beim 45. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG.

Verzögerte Zählersetzung als Pflichtverletzung

Etwaige Schadensersatzansprüche wegen der nicht (rechtzeitigen) Zählersetzung als Pflichtverletzung ergeben sich nicht direkt aus dem EEG oder MsbG. Für die Frage, ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht, kommt es auf die ggf. vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien sowie die Regelungen des allgemeinen Zivilrechts (z.B. §§ 280 ff. BGB) an.

Möglichkeiten bei Pflichtverletzung des Messstellenbetreibers

Gemäß § 76 MsbG kann die BNetzA Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zur Einhaltung der Bestimmungen des MsbG verpflichten.
 

Folgen für den Vergütungsanspruch nach dem EEG bei fehlendem/defekten Zähler

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