Zur Frage, ob die EEG-Umlage verfassungswidrig ist (verneint: Es liege insbesondere kein Verstoß gegen die in Art. 105 ff. GG niedergelegten Grundsätze der Finanzverfassung vor. Die EEG-Umlage stelle keine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar.
Die Autorin beschäftigt sich in ihrem Beitrag mit der Konformität der EEG-Umlage mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie diskutiert insbesondere, ob die EEG-Umlage gegen das zwingende Zollverbot gem. Artikel 30 AEUV verstößt.
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Bereitstellung von Regelleistung im Rahmen der Direktvermarktung nach dem EEG 2012 ein (allgemeiner Rechtsrahmen, Rechtsrahmen des
Einführend beginnt dieser Beitrag mit einem generellen Überblick zur Wasserkraftnutzung zwischen Klima- und Gewässerschutz.
Die Autoren begutachten die neuen Regelungen zur Direktvermarktung im EEG 2012 und setzen diese auch mit Hilfe von Darstellungen ins Verhältnis zur festen Einspeisevergütung und der Marktprämie. Insbesondere wird dabei auf die neuen §§ 33a bis 33f
In diesem Beitrag werden zahlreiche Einzelnormen zur Energiespeicherung aus dem Recht der Energiespeicherung und dem Recht der Erneuerbaren Energien vorgestellt und bewertet.
Nein.
Denn gemäß § 44b Abs. 5 EEG 2017 kann aus dem Erdgasnetz entnommenes Gas nur dann in einer Anlage verstromt und nach dem EEG vergütet werden, wenn (bilanziell) die entsprechende Menge Biogas, Deponie-, Klär-, Gruben- oder Speichergas
„an anderer Stelle im Bundesgebiet“
in das Erdgasnetz eingespeist worden ist.