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Behält ein PV-Modul den zum Inbetriebnahmezeitpunkt geltenden Vergütungssatz, wenn es später ausgetauscht wird?

Je nachdem, wann der Austausch stattfand, kann das neue Modul an die Stelle des alten treten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist zunächst zu unterscheiden, ob das Modul vor oder nach dem 1. Januar 2012 ersetzt bzw. ausgetauscht wurde:

Rechtslage vor dem 1. Januar 2012:

Wurde ein Modul aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls bis zum 31. Dezember 2011 an demselben Standort ersetzt, so erhielt es einen neuen Inbetriebnahmezeitpunkt und damit auch eine neue Vergütungshöhe und einen neuen Vergütungszeitraum.

Rechtslage ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2022:

Mit dem EEG 2012 wurde eine spezielle PV-Austauschregelung eingeführt, wonach für den Fall, dass ein Modul nach dem 1. Januar 2012 aufgrund eines technischen Defekts (siehe Hinweis der Clearingstelle v. 16. Juni 2015 - 2015/7), einer Beschädigung oder eines Diebstahls an demselben Standort ersetzt wird, es den Inbetriebnahmezeitpunkt und damit auch die Vergütungshöhe sowie -dauer des ersetzten bzw. ausgetauschten Moduls behält.

Diese Regelung gilt gemäß den Übergangsbestimmungen des EEG für alle Solaranlagen, auch wenn sie vor 2012 in Betrieb genommen worden sind. Wenn der Austausch ab dem 1. Januar 2012 erfolgt ist, gilt das uneingeschränkt. Für Austauschvorgänge vor dem 1. Januar 2012 gilt die PV-Austauschregelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012.

Beispiel: Ein PV-Modul, das im Jahr 2010 ein anderes Modul nach einer Totalzerstörung durch Brand ersetzt hat, erhält ab dem 1. Januar 2012 den Inbetriebnahmezeitpunkt des ausgetauschten Moduls und damit auch den sich danach richtenden Vergütungssatz zugewiesen.

Da die Rechtslage im Grundsatz auch unter dem EEG 2017, dem EEG 2021 sowie dem EEG 2023 unverändert ist, sind die vorgenannten Arbeitsergebnisse der Clearingstelle auch auf den Geltungsbereich des EEG 2017/EEG 2021/EEG 2023 übertragbar. Lesen Sie hierzu und insbesondere zu der Frage, wann eine PV-Anlage »an demselben Standort« ersetzt wird, wurde den Hinweis 2018/24 der Clearingstelle.

Zum sachmängelbedingten Austausch von PV-Modulen und deren Inbetriebnahmezeitpunkt unter Geltung des EEG 2004 siehe Empfehlung der Clearingstelle v. 11. Juni 2011 - 2008/19.

Näheres zu der Frage, ob ersetzte PV-Module als Neuanlagen, Inselanlagen oder im Ausland betrieben werden dürfen, finden Sie hier.

Rechtslage ab dem 1. Januar 2023:

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1. Januar 2023 wandelt sich, für Solaranlagen deren anzulegender Wert im Rahmen der Ausschreibung ermittelt wurde, die spezielle PV-Austauschregelung in eine generelle PV-Austauschregelung (§§ 38b Abs. 2 i.V.m. 38h EEG 2023). Sofern fortan ein Modul einer Solaranlage, deren anzulegender Wert im Rahmen der Ausschreibung ermittelt wurde, an demselben Standort ersetzt wird, behält dieses den Inbetriebnahmezeitpunkt und damit auch die Vergütungshöhe sowie -dauer des ersetzten bzw. ausgetauschten Moduls bei. Gemäß § 48 Abs. 4 EEG 2023 gilt die Regelung auch für Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wurde.

Für Dach-Solaranlagen deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass eine Ersetzung von einem technischen Defekt, einer Beschädigung oder einem Diebstahl abhängig ist.

Bitte lesen Sie dazu auch unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Kann ich meine PV-Anlage zu früher gültigen Vergütungssätzen erweitern oder "repowern"?

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