Anlagenbetreibende, die eine gesamte Anlage oder einzelne Module ihrer Solar-Anlage ersetzen, unterliegen gewissen Meldepflichten gegenüber:
- dem Netzbetreiber (siehe 1)
- der Bundesnetzagentur (BNetzA) (siehe 2).
Meldeverstöße können nach dem EEG Strafzahlungen oder Pönalen für den Anlagenbetreibenden auslösen (siehe 3).
1. Meldung gegenüber dem Netzbetreiber:
Jegliches Ersetzen von Solaranlagen (PV-Modulen) - unabhängig davon, ob die ersetzenden Module
- eine geringere,
- die gleiche oder
- eine höhere Leistung aufweisen
- als die ersetzten
ist dem zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen (siehe Hinweis der Clearingstelle v. 16.06.2015 - 2015/7, Abschnitt 3.4.1).
2. Meldung bei der Bundesnetzagentur:
Das Ersetzen von Solaranlagen ist der BNetzA unabhängig vom Inbetriebnahmedatum der Anlage
- bei Ersetzungsvorgängen bis zum 31. Juli 2014 nur dann und nur insoweit zu melden, als die installierte Leistung an demselben Standort nach dem Ersetzungsvorgang die vorherige installierte Leistung übersteigt (dazu Hinweis 2015/7, Abschnitt 3.3.1);
- bei Ersetzungsvorgängen ab dem 1. August 2014 immer dann zu melden, wenn die installierte Leistung an demselben Standort nach dem Ersetzungsvorgang die vorherige installierte Leistung unterschreitet oder übersteigt (dazu Hinweis 2015/7, Abschnitt 3.3.2).
Der BNetzA ist bei Ersetzungsvorgängen dabei das Datum und der Umfang der Änderung, also die Differenz zu der vor dem Ersetzen installierten Leistung zu melden (siehe hierzu die Häufigen Rechtsfragen „Was passiert, wenn Anlagenbetreiber ihre Anlagen nicht in das Marktstammdatenregister gemeldet haben und der Netzbetreiber nicht rechtzeitig auf die Registrierungspflicht hingewiesen hat?" und „Sanktionen nach dem EEG wegen Meldepflichtverstoß im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur").
Bitte beachten Sie, dass das Anlagenregister am 31. Januar 2019 durch das Marktstammdatenregister ersetzt wurde und sich die Meldepflichten aus der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Verbindung mit dem EEG ergeben. Sämtliche Anlagen sowie relevante Anpassungen an den Anlagen sind im Marktstammdatenregister zu registrieren. Dies gilt auch für bereits in das PV-Meldeportal oder das Anlagenregister eingetragene Anlagen.
3. Strafzahlungen und Pönalen bei Meldeverstößen
Eine fehlende Meldung bei der Bundesnetzagentur oder beim Netzbetreiber kann sich auf den gesetzlichen Zahlungsanspruch auswirken. Ein Meldeverstoß kann
- zu einer Strafzahlung i.S.d. § 52 Abs. 1 EEG 2023 (siehe hierzu die Häufige Rechtsfrage „Welche Sanktionen gelten bei Pflichtverstößen nach dem EEG?") oder
- zur Zuordnung zu einer unentgeltlichen Abnahme i.S.d. § 21c Abs. 1 Satz 3 EEG 2023 (siehe hierzu die Häufige Rechtsfrage „Meine Einspeisung wird mit „0 Euro“ vergütet. Woran liegt das?")
führen.
Weiterführende Informationen:
- Häufige Rechtsfrage: Kann ich meine PV-Anlage zu früher gültigen Vergütungssätzen erweitern oder "repowern"?
- Häufige Rechtsfrage: Kann nachträglich die Leistung von PV-Installationen verkleinert werden?
- Häufige Rechtsfrage: Dürfen „ersetzte“ PV-Anlagen als Neuanlagen, Inselanlagen oder im Ausland betrieben werden?
- Häufige Rechtsfrage: Behält ein PV-Modul den zum Inbetriebnahmezeitpunkt geltenden Vergütungssatz, wenn es später ausgetauscht wird?
- AnlRegV
- EEG 2012 § 32 Abs. 5 (ab 04/2012)
- EEG 2012 §§ 45, 46, 47, 48, 49
- EEG 2014 § 51 Abs. 4
- EEG 2014 §§ 70, 71
- EEG 2017 § 52 Abs. 1
- EEG 2017 § 52 Abs. 3
- EEG 2017 §§ 70, 71
- EEG 2017 §§ 100 bis 104
- EEG 2021 § 52 Abs. 1
- EEG 2021 § 52 Abs. 3
- EEG 2021 §§ 70, 71
- EEG 2021 § 100
- EEG 2023 § 52 Abs. 1 i.V.m Abs. 3
- EEG 2023 §§ 70, 71
- EEG 2023 § 100
- MaStRV