Wird eine PV-Anlage am selben Standort durch (eine) andere PV-Anlage(n) ersetzt, verliert die ersetzte PV-Anlage ihren Anspruch auf die Einspeisvergütung nach dem EEG endgültig. Für den Strom, der mit der ersetzten PV-Anlage erzeugt wird, kann die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber somit keinen Vergütungsanspruch nach dem EEG mehr geltend machen. Diese Regelung gilt für PV-Anlagen unabhängig des Inbetriebnahmedatums.
Die Zahlungsberechtigung mitsamt des Inbetriebnahmezeitpunktes (mit dem die Vergütungshöhe und -dauer einhergehen) der ersetzten PV-Anlage geht auf die ersetzende (also neu eingesetzte) PV-Anlage über (vgl. § 38b Abs. 2 Satz 1 EEG 2023). Bis zum Inkrafttreten des EEG 2023 durfte ein vergütungserhaltendes Ersetzen einer PV-Anlage nur auf Grund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls erfolgen. Mit Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1. Januar 2023 ist dieses Erfordernis, mit Ausnahme für sog. Gebäudesolaranlagen und Solaranlagen auf, an oder in Lärmschutzwänden (i. S. d. § 48 Abs. 2 und/oder Abs. 3 EEG 2023), entfallen. Ab dem Inkrafttreten des Solarpakets I am 16. Mai 2024 sind generell alle Solaranlagen von diesem Erfordernis befreit. Somit können fortan auch Solaranlagen i. S. d. § 48 Abs. 2 und/oder Abs. 3 EEG 2023 anlassunabhängig vergütungserhaltend ersetzt werden. Näheres hierzu erfahren Sie in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 100, „Kann ich meine PV-Anlage zu früher gültigen Vergütungssätzen erweitern oder repowern?“. Bitte beachten Sie aber, dass die novellierten Regelungen zum § 38h Satz 2 EEG 2023 und zum § 48 Abs. 4 Satz 2 EEG 2023 zunächst noch unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt stehen. Bis zur Erteilung dieser Genehmigung durch die Europäische Kommission dürfen die neuen Regelungen zum Repowering nicht angewandt werden.
Die Verwendungsmöglichkeiten der ersetzten PV-Anlage außerhalb des sachlichen oder räumlichen Geltungsbereichs des EEG sind durch das Gesetz hingegen nicht beschränkt. Eine ersetzte PV-Anlage kann somit als Inselanlage, im Ausland oder in sonstigen Konstellationen betrieben werden, bei denen keine EEG-Vergütung geltend gemacht wird.
Näheres zu den „ersetzenden Modulen“ erfahren Sie in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 141, „Behält ein PV-Modul den zum Inbetriebnahmezeitpunkt geltenden Vergütungssatz, wenn es später ausgetauscht wird?“.