Die Bundesnetzagentur hat am 15. Februar 2021 ihren Hinweis 2021/1 zur Zuordnung von ausgeförderten EE-Anlagen veröffentlicht.
Der Hinweis gibt das Grundverständnis der Bundesnetzagentur wieder und erläutert vor dem Hintergrund drohender Verunreinigungen von Marktprämien-Bilanzkreisen durch ausgeförderte Anlagen
Die Autorin diskutiert in ihrem Beitrag die Entscheidung des BGH zum Begriff der "unmittelbaren räumlichen Nähe" bei der Feststellung einer Anlagenzusammenfassung.
Im Fokus dieses Aufsatzes liegen die Überlegungen, welche Auswirkungen die neue EEG-Novelle auf die deutsche Solarindustrie haben kann. Viele der Neuerungen bleiben umstritten, so unter anderem der Verzicht auf Eigenversorgung als Voraussetzung für den Erhalt der Marktprämie für neue Dachanlagen, Smart-Meter für Anlagen ab einer Leistung von 1 kW und die Zahlung der EEG-Umlage beim Betrieb ausgeförderter Altanlagen.
Der Aufsatz behandelt die zum Jahreswechsel 2020/2021 aus der EEG-Vergütung fallenden PV-Anlagen und den vorgelegten Entwurf zum EEG 2021. Unter dem
In seinem Aufsatz berichtet der Autor über die entfallende EEG-Vergütung für ältere Solar- und Windkraftanlagen. Die sog. Ü20-Anlagen würden ab dem kommenden Jahr aus der Subvention des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallen und dementsprechend müssten Anlagenbetreiber in andere Vermarktungsmodelle umsteigen. Hemmend für den Einstieg in die Direktvermarktung seien aber die geringen Börsenstrompreise.
Leitsatz:
Die Autorin befasst sich in ihrem Aufsatz mit regionalen alternativen Vermarktungsmethoden nach dem Ende der EEG-Vergütung. Zunächst sei zu klären, ob ein Weiterbetrieb sinnvoll ist und wie eine sonstige Direktvermarktung aussehen könne. Sie zählt dazu verschiedene Arten von PPAs (Power-Purchase-Agreements) auf:
Leitsatz: Die den Betreibern von Windkraftanlagen nach den Vorschriften des EEG gewährte Marktprämie stellt umsatzsteuerlich einen nicht steuerbaren echten Zuschuss dar. Sie ist nicht vergleichbar mit dem KWK-Bonus als Entgelt von dritter Seite.
Leitsätze:
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anwendung des § 24 EEG 2017 zu einer Einschränkung der Zahlungsansprüche nach dem EEG führt, wenn zu Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp weitere Solaranlagen hinzugebaut und zeitlich versetzt in Betrieb genommen werden und hierdurch die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22 Abs. 3 Satz 2
In dem schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob die Frist zur Ausstattung der Anlage mit einer Fernsteuerungseinrichtung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017) bereits vor dem Netzanschluss der Anlage zu laufen beginnt.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
A. Änderung des EEG 2017 durch das Energiesammelgesetz
Das sog. Energiesammelgesetz (EnSaG) sieht unter anderem eine Verringerung der Förderung von bestimmten Solaranlagen vor.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anwendung des § 24 EEG 2017 zu einer Einschränkung der Zahlungsansprüche nach dem EEG führt, wenn zu Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp weitere Solaranlagen hinzugebaut und zeitlich versetzt in Betrieb genommen werden und hierdurch die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22 Abs. 3 Satz 2
Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) hat in erster Auflage ihre Broschüre zur Flexibilisierung von Biogasanlagen veröffentlicht, in der die Anforderungen des Strommarktes, die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Geschäftsmodelle in der Flexibilisierung, der flexible Anlagenbetrieb, das Investitionsprojekt Flexibilisierung und wissenschaftliche Aspekte erläutert werden.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Anlagenbetreiberin einer Biogasanlage gegenüber der Netzbetreiberin Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach EEG 2014 hat, wenn sie die Nachweise für die Nachrüstung gemäß SysStabV nicht fristgerecht vorlegte.
Ergebnis: Verneint.
Ja. Wird zunächst eine PV-Installation in Betrieb genommen, die als solche nicht ausschreibungspflichtig ist (weil die Leistung 750 kW nicht übersteigt), und danach innerhalb der zeitlichen und räumlichen Grenzen von § 24 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 24 Abs.
Der Autor verdeutlicht in seinem Beitrag die Relevanz der Vereinbarung einer ausreichenden Sicherheit des Direktvermarkters gegenüber dem Anlagenbetreiber, um schwerwiegende finanzielle Folgen im Falle einer Insolvenz des Direktvermarkters zu vermeiden. Hierzu gibt er Hinweise und weist auf Probleme in der Praxis hin.
Die Clearingstelle hat am 27. März 2018 den Hinweis zum Thema »750-kW-Grenze bei PV« beschlossen.
Im Beitrag zählt die Autorin verschiedene für Windenergieanlagenbetreiber relevante Pflichtverstöße auf, die vergütungsrechtliche Sanktionen nach dem EEG 2017 zur Folge haben. Hierbei geht sie insbesondere auf die Einhaltung technischer Vorgaben beim Netzanschluss (Einspeisemanagement), Melde- und Mitteilungspflichten des Anlagenbetreibers sowie weitere spezielle Pflichten bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung und der Direktvermarktung ein.
Sachverhalt: Der Anlagenbetreiber meldete seine Windenergieanlage nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrer Inbetriebnahme im Anlagenregister.
Die Autoren untersuchen den Einfluss der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) der EU-Kommission auf das EEG 2014 und das
Die Generalzolldirektion hat am 21. Februar 2017 ein Informationspapier zu Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Stromsteuergesetz (StromStG) veröffentlicht (s. Anhang).
Die Autoren erläutern vor dem Hintergrund der Projektfinanzierungen von erneuerbaren Energieanlagen das Ausschreibungsmodell für erneuerbare Energien, das im EEG 2017 und WindSeeG festgelegt ist.
Die Clearingstelle EEG hat am 30. Mai 2017 den Hinweis zu dem Thema »Genehmigungen von Übergangs-Windenergieanlagen im EEG 2017« beschlossen.
Im Artikel wird der systematische Übergang der Förderung nach dem EEG von der Einspeisevergütung zur Ausschreibung behandelt. Hierbei erläutert der Autor anhand von konkreten Beispielen und Zahlen, wie die Wirtschaftlichkeit von Biogasanlagen unter den neuen Förderbedingungen und -möglichkeiten des