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Zum Anspruch auf Entschädigung gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017

Leitsätze:

a) Der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 bemisst sich bei einem direkt vermarktenden Betreiber einer Erneuerbare-Energien-Anlage nicht allein nach der entgangenen Marktprämie gemäß §§ 19 und 20 EEG 2017. Vielmehr ist auch die Vergütung zu ersetzen, die der Anlagenbetreiber ohne die vom Netzbetreiber wegen eines Netzengpasses veranlasste Einspeisereduzierung aufgrund eines Direktvermarktungsvertrags von seinem Vertragspartner erhalten hätte.

b) Die in § 51 Abs. 1 EEG 2017 angeordnete Reduktion des anzulegenden Werts auf null in langanhaltenden Phasen negativer Börsenstrompreise gilt nur für die von den Netzbetreibern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für eingespeisten Strom zu zahlenden Vergütungen. Die in einem privatrechtlichen Vermarktungsvertrag vereinbarte Vergütung wird durch § 51 Abs. 1 EEG 2017 nicht berührt.

c) § 51 Abs. 1 EEG 2017 schließt nicht aus, dass dem Betreiber einer Erneuerbare-Energien-Anlage auch für Einspeisemanagementmaßnahmen in Phasen, in denen der anzulegende Wert gemäß § 51 Abs. 1 EEG 2017 auf null reduziert ist, ein Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 zusteht, wenn er nach dem Vertrag mit einem Direktvermarktungsunternehmen bei erfolgter Stromeinspeisung eine Vergütung erhalten hätte. Eine solche vertragliche Vereinbarung ist auch nicht von vornherein unwirksam.

Sachverhalt: Eine Netzbetreibern schaltete im Rahmen des Einspeisemanagements nach § 14 Abs. 1 EEG 2017 mehrfach die WEA der Betreiberin ab, woraufhin diese gegenüber der Netzbetreiberin gem. § 15 Abs. 1 EEG 2017 eine Entschädigung verlangt. Der BGH hatte die Frage zu klären, ob die Anlagenbetreiberin auch in Phasen negativer Börsenpreise eine Entschädigung verlangen kann, wenn sich die Höhe der Vergütung für die gelieferten Strommengen nach einem Direktvermarktungsvertrag bestimmt.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Im vorliegenden Auszahlungsmodell des Direktvermarktungsvertrages wurde eine gleichbleibende Vergütung in Höhe des Monatsmarktwerts, unabhängig von der Entwicklung der Börsenstrompreise, vereinbart. Laut dem BGH erstrecke sich der Umfang des Anspruches auf Härtefallentschädigung i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 auch auf Vergütungen, die der Anlagenbetreiber ohne die veranlassten Maßnahmen durch das Einspeisemanagement erlangt hätte und sei nicht auf die entgangene Marktprämie beschränkt.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

XIII ZR 4/21

Vorinstanz(en)

LG Itzehoe, Entscheidung vom 17.04.2020 - 10 O 35/20

OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.04.2021 - 4 U 71/20