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Schiedsspruch 2020/51-V - Abgrenzung Neubau/Modernisierung einer Wasserkraftanlage im EEG 2009 (II)

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,

  1. aufgrund welcher EEG-Anspruchsgrundlage die Schiedsklägerin einen Vergütungsanspruch gegen die Schiedsbeklagte für den aus ihrer Bestandswasserkraftanlage erzeugten und in das Netz der Schiedsbeklagten eingespeisten Strom hat - u.a. ob es sich bei den Modernisierungsmaßnahmen  um eine Neuanlage oder eine Modernisierung einer Bestandsanlage unter dem EEG 2009 handelte -
  2. ob die Schiedsklägerin gegen die Schiedsbeklagte einen Vergütungsanspruch aus dem EEG für den in ihrer Restwasserschnecke erzeugten und in das Netz der Schiedsbeklagten eingespeisten Strom hat (im Ergebnis bejaht) und
  3. ob die gemeinsame Messung der aus Bestandsanlage und Restwasserschnecke einspeisten Strommengen den Anforderungen des EEG und MsbG entspricht (im Ergebnis bejaht) . 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet,  um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aller Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2020/51-V

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Schiedsspruch 2020/51-V pdf 157 kB