Sachverhalt: Eine Netzbetreiberin richtet gegen eine Anlagenbetreiberin einen Rückforderungsanspruch der zuvor gezahlten Marktprämie. Diese sei nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 zu Unrecht ausgezahlt worden, da die die erforderliche Meldung bei dem bei der Bundesnetzagentur geführten Register nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 durch die Anlagenbetreiberin zu spät erfolgte.
Ergebnis: Bejaht
Begründung: Der Netzbetreiberin stehe ein Rückzahlungsanspruch gem. §§ 57 Abs. 5 S. 1, 4 EEG 2017, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu. Die Anlagenbetreiberin kam der rechtzeitigen Meldung der BImSchG-Genehmigungen für ihre Anlagen an das Register der BNetzA nicht nach. Diese stelle aber eine Voraussetzung für den Zahlungsanspruch der Marktprämie dar. Die Netzbetreiberin treffe auch keinerlei Hinweispflichten.