Direkt zum Inhalt

Zur Rückforderung der gezahlten Marktprämie

Sachverhalt: Eine Netzbetreiberin richtet gegen eine Anlagenbetreiberin einen Rückforderungsanspruch der zuvor gezahlten Marktprämie. Diese sei nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 zu Unrecht ausgezahlt worden, da die die erforderliche Meldung bei dem bei der Bundesnetzagentur geführten Register nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 durch die Anlagenbetreiberin zu spät erfolgte.

Ergebnis: Bejaht

Begründung: Der Netzbetreiberin stehe ein Rückzahlungsanspruch gem. §§ 57 Abs. 5 S. 1, 4 EEG 2017, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu. Die Anlagenbetreiberin kam der rechtzeitigen Meldung der BImSchG-Genehmigungen für ihre Anlagen an das Register der BNetzA nicht nach. Diese stelle aber eine Voraussetzung für den Zahlungsanspruch der Marktprämie dar. Die Netzbetreiberin treffe auch keinerlei Hinweispflichten.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

8 U 11/21

Fundstelle

siehe Anlage

Vorinstanz(en)

LG Kiel, Urt. v. 09.04.2021 - 9 O 280/19