Leitsätze des Gerichts:
1. Verwendet der Betreiber eines Blocheizkraftwerks ein Gemisch aus zertifiziertem und nicht zertifiziertem Palmölraffinat zum Betrieb der Anlage, verliert der für den eingespeisten Strom auch dann die Ansprüche auf die Grundvergütung, den KWK-Bonus und den Nawaro-Bonus, wenn er dem Anlagentank für die Erzeugung des Stroms weniger Palmölraffinat entnommen hat als sich an zertifiziertem Palmöl im Lagertank befand.
Gemäß
Der Autor beleuchtet in seinem Beitrag Verfahrens- und Rechtsschutzfragen die sich unter dem Fördervergaberecht der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) ergeben. Er erläutert das Verfahren und die Rechtsnatur der Ausschreibung, die anzuwendenen Zuteilungskriterien und welchen Rechtsweg unterlegende Bewerber beschreiten können, um gegen die Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur (Zuschlagserteilung) vorzugehen.
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit der überarbeiteten Festlegung der Bundesnetzagentur vom 29. Januar 2015 zu Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom) - MPES 2.0. Deren Anpassung war insbesondere aufgrund der Gesetzesänderung zu Wechselprozessen der Veräußerungsformen im EEG 2014 erforderlich.
Der Aufsatz gibt einen Überblick über die Solar-Freiflächen-Ausschreibungen nach der FFAV. Dabei stellen die Autoren zunächst das Ausschreibungsverfahren in seinen einzelnen Schritten vor und legen anschließend den Ablauf der Bezuschlagung der Gebote dar. Weiterhin erläutern sie das Verfahren, nach dem die Förderberechtigungen ausgestellt werden.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Netzbetreiber die Einspeisevergütung eines Anlagenbetreibers auf Null kürzen darf, wenn ihm keine Informationen im Bezug auf den Wechselrichter vorliegen.
Ergebnis: Das Berufungsgericht empfiehlt am 15. Mai 2015 die Rücknahme der Berufung, da keine Aussicht auf Erfolg herrsche.
Begründung: Aus dem Sachvortrag sei nicht erkennbar, dass der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die notwendigen Informationen rechtzeitig in lesbarer Form übermittelt habe.
Sachverhalt: Fraglich war, ob eine Abgasturbine zur Nachverstromung einen Anspruch auf Technologie-Bonus begründet. Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage mit BHKW. Im Abgasstrang des BHKW-Motors befinden sich Turbinen, die die Abgase zur Nachverstromung in einem eigenen Generator zur Stromerzeugung nutzen.
Leitsatz des Gerichts:
Ein Anspruch auf den in § 27 Abs. 5 EEG 2009 geregelten Formaldehydbonus für den in einer Biomasseanlage aus Biogas erzeugten Strom entsteht nur, wenn die Anlage bereits bei ihrer Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist. Eine erst nachträglich eintretende Genehmigungsbedürftigkeit bringt den Bonusanspruch nicht zur Entstehung.
Der Autor geht auf die durch die veränderten Regelungen zur Direktvermarktung entstandenen Herausforderungen wie Umrüstkosten für die Fernsteuerbarkeit
oder geringe Margen ein und stellt Vermarktungswege für Regenerativstrom vor, die als Reaktion darauf entworfen und umgesetzt werden. Dazu gehören u.a. die regionale Stromvermarktung mit eigenem Bilanzkreislauf, getrennter Zertifikatehandel, Grünstrom-Markt-Modelle und die verstärkte Einbindung von regionalen Genossenschaften.
Der Autor beschreibt in seinem Artikel den Stand der sich in Vorbereitung befindenden Ausschreibungen für Windenergie, wobei er seinen Fokus auf Offshore-Windparkprojekte legt.
Die Autoren nehmen die am 28.01.2015 von der Bundesregierung beschlossene und am 12.02.2015 inkraftgetretene Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) zum Anlass, diese hinsichtlich des Verfahrensvorgangs zu analysieren und auf möglichen Risiken aus Sicht der Netzbetreiber einzugehen.
Zu der Frage, ob eine PV-Anlagenbetreiberin einen Anspruch gegen die Netzbertreiberin auf Entschädigung gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 EEG 2012 wegen entgangener Vergütung für den Zeitraum vom 23.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 29. April 2015 die Ergebnisse im Zuschlagsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung enthält u.a. die Bezeichnung der Bieter und den Standort der Freiflächenanlage.
Leitsätze des Gerichts:
Die Clearingstelle EEG hat am 16.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geht in seinem Schreiben vom 25. März 2015, III B 6 V 4250/05/10003: 004 (s.
Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. März 2015, III B 6 V 4250/05/10003 (s. Anhang) enthält Hinweise
Die Autoren widmen sich in ihrem Beitrag der Frage, welchen Wert der Privilegierungstatbestand von Energiegenossenschaften im rechtlichen Spannungsfeld zwischen EEG 2014 und § 2 Abs. 4 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) noch besitzt.
Die Autoren nehmen die Änderungen des EEG 2014 zum Anlass, sich mit den Rahmenbedingungen für die nun grundsätzlich verpflichtende Direktvermarktung zu beschäftigen. Hierbei erörtern sie insbesondere die Frage, ob der Anlagenbetreiber die Direktvermarktung weiterhin vollständig selbst übernehmen kann, oder ob nunmehr die Einbeziehung eines Dritten als Systemverantwortlichem nötig wird. Dieser Sachverhalt wird gerade im Kontext einer regionalen Direktvermarktung näher beleuchtet.
Im Anhang finden Sie den »Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes« der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 21.
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPPs) für die Umsetzung von Lärmschutz Photovoltaikanlagen. Nach einer Kurzen Einführung in das Thema gehen sie zunächst auf bereits realisierte Pilotprojekte ein und widmen sich dann der Entwicklung der rechtlichen Grundlagen der Vergütung durch verschiedene Novellierungen des EEG.
Der Autor geht in seinem Beitrag auf wettbewerbliche Ausschreibungen zur Förderung von EE-Anlagen ein, die derzeit getestet werden und nach Anpassungen in das »EEG 3.0« aufgenommen werden sollen.
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf die Testierungspflicht gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 und die Auslegung des § 75 EEG 2014 zur Testierung ein und thematisieren die Fristenregel für Anlagen- und Netzbetreiber gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern.
Der Autor beleuchtet in seinem Beitrag offene Fragen der Anwendung des Regelung zur EEG-Umlagepflicht für Letztverbraucher und Eigenversorger im EEG 2014.
Zu der Frage, ob der Vergütungsanspruch der Anlagenbetreiberin aufgrund des Fehlens einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gem. § 17 Abs. 1 EEG 2012 im maßgeblichen Abrechnungszeitraum im Jahr 2013 auf Null reduziert ist und die Netzbetreiberin deshalb die Vergütung