Direkt zum Inhalt

Suche in AusglMechV

Angezeigt werden Ergebnisse 1 - 25 von 52 gesamt (Seite 1 von 3).
Aufsatz

Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit Entwicklung und Status der Energiewende in Deutschland. Da Klimawandel und Energiewende internationale Phänomene seien, gibt er zunächst einen Überblick über die Entwicklungen und Vorgänge auf internationaler und EU-Ebene.

1
Aufsatz

Die Autoren stellen die Finanzierung der Energiewende durch die EEG-Umlage sowie mögliche Modelle der Umgestaltung derselben vor und gehen auf deren rechtliche Umsetzbarkeit ein.

1

Die EEG-Umlage für das Jahr 2017 beträgt:

6,880 ct/kWh

 

1
Rechtsprechung– 9 U 157/15

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können. 

Ergebnis: Teilweise bejaht.

1

Die EEG-Umlage für das Jahr 2016 beträgt:

6,354 ct/kWh

 

1
Aufsatz

Die Autoren beleuchten in ihrem Beitrag mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Rückforderungspflicht nach § 57 Abs. 5 EEG 2014. Untersucht werden u.a. aufsichtsrechtliche- sowie zivilrechtliche Konsequenzen. Außerdem wird die  Rückforderungspflicht der Verteilnetzbetreiber betrachtet.

1
Aufsatz
Gesetzesbezug: AusglMechV, EEG 2014 § 61

Der Autor beleuchtet in seinem Beitrag offene Fragen der Anwendung des Regelung zur EEG-Umlagepflicht für Letztverbraucher und Eigenversorger im EEG 2014.

1
Aufsatz

Die Autoren untersuchen in diesem Beitrag Inhalt und Reichweite des § 7 der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV), der die Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern regelt.

1
Aufsatz

Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit dem Inhalt und der Reichweite von § 7 der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV), welche am 20. Februar 2015 in Kraft getreten ist. Die Vorschrift trifft Regelungen zur Erhebung der EEG-Umlage von Letzverbrauchern und Eigenversorgern.

1

Die EEG-Umlage für das Jahr 2015 beträgt:

6,170 ct/kWh

    

1
Rechtsprechung– 5 K 2116/13.F
Aktenzeichen: 5 K 2116/13.F

Leitsatz des Gerichts:

1
Gesetzentwurf
Gesetzesbezug: AusglMechV

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 85. Plenarsitzung am 5. Februar 2015 beschlossen, der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusgleichMechV) nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen zuzustimmen. Dem voraus gingen:

1

Die EEG-Umlage für das Jahr 2014 beträgt:

6,240 ct/kWh

 

1

Die EEG-Umlage für das Jahr 2013 beträgt:

5,277 ct/kWh

    

1
Aufsatz

Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit der Abtretbarkeit des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs des Übertragungsnetzbetriebers (ÜNB) auf Zahlung der EEG-Umlage. Dazu wird zunächst auf die fünf Stufen des Ausgleichsmechanismus eingegangen.

1
Aufsatz

In diesem Beitrag stellt der Autor die Regelungen zur Stromspeicherung im EEG 2009 vor. Dabei wird ausführlich auf den Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 S. 2 EEG 2009, die Förderung des Energiespeicherns und die Förderung von Energiespeicheranlagen eingegangen.

1
Aufsatz

Die Autorin stellt die Ausweitung der Kompetenzen der Clearingstelle nach der EEG-Novelle 2012 dar. Beginnend mit einer allgemeinen Tätigkeitsbeschreibung und mit Hinweis auf die stark angestiegene Anzahl der Anfragen an die Clearingstelle innerhalb der letzten Jahre, erläutert die Autorin die nun detailliertere Ausgestaltung des § 57 EEG 2012.

1
Politisches Programm

Mit dem „Evaluierungsbericht zur Ausgleichsmechanismusverordnung“ legt die Bundesnetzagentur (BNetzA) dem BMU und dem BMWi eine Evaluierung und Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung des Ausgleichsmecha­nismus für das

1
Aufsatz

Die Autoren gehen auf die Regelung aus § 33 Abs. 2 S. 1 EEG 2009 ein, dass ein Anspruch auf Vergütung für selbst erzeugten Solarstrom auch dann besteht, wenn ein Dritter den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe selbst verbraucht und dies nachweist.

1
Gemäß § 3 Abs. 4 AusglMechAV (Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung) sind die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verpflichtet, bis zum 15.
1