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OLG Düsseldorf: Vergütungsanspruch von Strom aus Biomasse bei Mischfeuerung von nach BioSt-NachV zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse

Leitsätze des Gerichts:

1. Verwendet der Betreiber eines Blocheizkraftwerks ein Gemisch aus zertifiziertem und nicht zertifiziertem Palmölraffinat zum Betrieb der Anlage, verliert der für den eingespeisten Strom auch dann die Ansprüche auf die Grundvergütung, den KWK-Bonus und den Nawaro-Bonus, wenn er dem Anlagentank für die Erzeugung des Stroms weniger Palmölraffinat entnommen hat als sich an zertifiziertem Palmöl im Lagertank befand.

2. Das Massenbilanzsystem darf nur auf der Hersteller- und der Lieferantenebene von flüssiger Biomasse, nicht aber auf der Ebene der Anlagenbetreiber angewendet werden.

3. Auf der Hersteller- und auf der Lieferantenebene darf unter Einhaltung der Vorgaben von §§ 15, 16 BioSt-NachV bzw. § 17 BioSt-NachV eine Vermischung von zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse erfolgen. Auf der Ebene der Anlagenbetreiber darf dagegen keine Vermischung von zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse im Anlagentank erfolgen, weil sonst nicht gewährleistet wäre, dass nur zertifizierte Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird.

Bemerkungen

Hierzu liegt ein dem BGH-Urteil nachfolgendes Berufungsurteil des OLG Düsseldorf vor, das Sie unter "Nachinstanz(en)" finden.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

I-27 U 2/14

Fundstelle