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Suche in EEG 2014 §§ 63 bis 69

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Aufsatz

Der Beitrag gibt einen Überblick zur Rechtsprechung zum EEG 2021 zu verschiedenen Ansprüchen wie dem Anspruch auf Netzanschluss, auf Stromabnahme, auf finanzielle Förderung und dem Ausgleichsmechanismus. Hierzu reißen die Autoren verschiedene Urteile nur kurz im Bezug auf ihre Auswirkungen an. Auch für das Jahr 2022 werden laut den Autoren interessante gerichtliche Entscheidungen zum EEG gefällt werden.

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Rechtsprechung– 5 K 2097/18.F
Aktenzeichen: 5 K 2097/18.F

Leitsatz des Gerichts:

Für die „Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter" im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 nach einer Insolvenz ist entscheidend, dass dem antragstellenden Unternehmen die Wirtschaftsgüter der Schuldnerin dergestalt zur Verfügung stehen, wie sie der Schuldnerin zur Verfügung standen (Bestätigung und Fortführung Urteil vom 18. Oktober 2018 - 5 K 2992/16.F -).

 

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Aufsatz

Der Aufsatz beschäftigt sich mit einigen der Urteile des am 1. September 2019 für energierechtliche Fragestellungen gegründeten XIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Inhaltlich werden verschiedene Urteile kurz angesprochen und juristisch analysiert, z.B. zur Einspeiseleistungsreduzierung, der EEG-Umlage-Verzinsung und der Letztverbraucherbelieferung.

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Rechtsprechung– 5 K 4657/18.F
Aktenzeichen: 5 K 4657/18.F

Leitsatz: Ein Zertifikat nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 muss im Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Aussc

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Rechtsprechung– 5 K 8852/17.F
Aktenzeichen: 5 K 8852/17.F

Leitsatz: Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung hierzu sind bei der Besonderen Ausgleichsregelung die Prozentangaben zur Stromkostenintensität nicht durch Aufrundung zu ermitteln, sondern fix zu verstehen.

 

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Rechtsprechung– 6 A 1313/17.Z
Aktenzeichen: 6 A 1313/17.Z

Sachverhalt: Ein Nahrungsmittelproduzent erreicht in der Vorinstanz die Einordnung seiner Herstellung von Paniermehl als Dauerbackware i.S.d. Anlage 4

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Rechtsprechung– 6 A 1584/15
Aktenzeichen: 6 A 1584/15

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein stromintensives Unternehmen bei Umzug im Jahr 2013 den Begrenzungsbescheid für die EEG-Umlage auf die neue Betriebsstätte übertragen lassen kann, bzw. alte und neue Abnahmestelle als eine betrachtet werden können. 

Ergebnis: Verneint

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Die EEG-Umlage für das Jahr 2017 beträgt:

6,880 ct/kWh

 

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Aufsatz

Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2014 ein, die es dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erlaubt, durch einen Begrenzungsbescheid die zu zahlende EEG-Umlage eines Unternehmens zu begrenzen.

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Aufsatz

Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für Power to Heat. Dabei gehen sie auf die Kostenbelastungen, die beim Umwandlungsprozess und Strombezug auftreten, ein und erörtern, unter welchen Rahmenbedingungen eine Teilnahme mit Power to Heat-Einrichtungen an den Regelenergiemärkten möglich ist.

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Die EEG-Umlage für das Jahr 2016 beträgt:

6,354 ct/kWh

 

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Rechtsprechung– 8 C 7.14

Leitsatz des Gerichts:

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Rechtsprechung– 12 U 1396/14
Aktenzeichen: 12 U 1396/14

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Netzbetreiber die Einspeisevergütung eines Anlagenbetreibers auf Null kürzen darf, wenn ihm keine Informationen im Bezug auf den Wechselrichter vorliegen.

Ergebnis: Das Berufungsgericht empfiehlt am 15. Mai 2015 die Rücknahme der Berufung, da keine Aussicht auf Erfolg herrsche.

Begründung: Aus dem Sachvortrag sei nicht erkennbar, dass der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die notwendigen Informationen rechtzeitig in lesbarer Form übermittelt habe.

 

 

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Gesetzentwurf

Im Anhang finden Sie den »Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes« der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 21.

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Aufsatz

Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit dem Inhalt und der Reichweite von § 7 der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV), welche am 20. Februar 2015 in Kraft getreten ist. Die Vorschrift trifft Regelungen zur Erhebung der EEG-Umlage von Letzverbrauchern und Eigenversorgern.

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Aufsatz

Die Autoren erklären in diesem Beitrag den Begriff der WZ-Nummern (sog. Klassifikationen der Wirtschaftszweige) sowie deren Anwendung. Diese spielen für Unternehmen im Zuge eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage (Besondere Ausgleichsregelung) eine maßgebende Rolle.

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Die EEG-Umlage für das Jahr 2015 beträgt:

6,170 ct/kWh

    

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Aufsatz

Der Autor befasst sich mit den Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2014. Dabei geht er zunächst auf die Änderungen der Regelungen für stromintensive Betriebe ein und erläutert dabei die Regelungen für begünstigte Wirtschaftszweige, die Einbeziehung des Eigenverbrauchs, die Stromkostenintensität der begünstigten Unternehmen, die erhöhten Anforderungen an das Energiemanagement sowie neue Regeln zur Umlagebegrenzung.

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Aufsatz

Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Messung der Stromintensität für die Befreiung von der EEG-Umlage über die sogenannte Bruttowertschöpfung auseinander. Er zeigt dabei auf, inwieweit diese Größe anfällig für Manipulationen und Fehler ist und schlägt eine alternative Bemessungsgrundlage vor.

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Aufsatz

Die Autoren besprechen die Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2014. Dafür stellen sie den Inhalt einiger Neuregelungen vor und erörtern einige der besonders wichtigen praktischen Anwendungsfragen und -probleme vertieft.

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Rechtsprechung– 5 K 434/14.F
Aktenzeichen: 5 K 434/14.F

Sachverhalt: Zur Frage, ob sich aus der Wirtschaftsprüferbescheinigung bei der Beantragung der besonderen Ausgleichsregelung konkret ergeben muss, welche Angaben der Antragstellerin zu den Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nr. 1 EEG 2012 überprüft wurden und welche Unterlagen und Erklärungen hierzu überprüft wurden.

Ergebnis: Bejaht.

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Aufsatz

Die Autoren besprechen die novellierten Vorschriften zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) des EEG 2014. Sie gehen dabei auf die Voraussetzungen und den Umfang der Begrenzung nach § 64 EEG 2014 insbesondere auch für neu gegründete Unternehmen und selbstständige Unternehmensteile ein.

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