Leitsätze:
a) Der Anspruch auf Härtefallentschädigung hängt weder von einer vorherigen Anmeldung einer Energieerzeugungsanlage als Erneuerbare-Energien-Anlage oder der Einhaltung sonstiger Förmlichkeiten, noch von der Geltendmachung des Anspruchs auf vorrangige Einspeisung beim Netzbetreiber ab. Es reicht aus, dass dem Netzbetreiber die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen sich die Einstufung der Anlage als Erneuerbare-Energien-Anlage ergibt.
Der Autor stellt das Votum 2020/19-VII der Clearingstelle EEG|KWKG zum Kraftwerkseigenverbrauch bei Pumpenstrom vor.
Leitsätze:
Die Autorin und der Autor stellen in Ihrem Beitrag die Empfehlung 2019/8 vor, in dem geklärt wurde, ob ein Recht auf kaufmännisch bilanzielle Weitergabe auch für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag u.a. das Votum 2019/48 mit grundsätzlicher Bedeutung zur Höchstbemessungsleistung bei Anlagendrosselung mit der Frage, wie hoch die "installierte Leistung" im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 3 EEG 2017 bei einer Biogasanlage ist, vor.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob es sich bei der von der KWK-Anlage in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge um die Nettostromerzeugung gemäß § 3 Abs. 5 KWKG 2012 bzw.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 25. Januar 2021 die Empfehlung zum Thema „Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe im KWKG“ beschlossen.
In der Empfehlung wird insbesondere geklärt,
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob
Leitsätze:
Die KWKG-Umlage (bis 2016 KWKG-Aufschlag) dient dazu den Teil der KWK-Förderung zu finanzieren, den die Einnahmen aus dem Verkauf des in den geförderten Anlagen erzeugten Stroms nicht decken.
Der KWKG-Aufschlag für das Jahr 2014 beträgt für alle Letztverbräuche
Der KWKG-Aufschlag für das Jahr 2015 beträgt für alle Letztverbräuche
Der Autor gibt in seinem Artikel einen Überblick über die Systematik der Fördersätze nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) 2016. Dabei beleuchtet er insbesondere die deutlich gestiegenen Zuschlagssätze für die Stromeinspeisung ins öffentliche Netz sowie die stark eingeschränkte Förderung des Eigenverbrauchs.
Der Autor widmet sich in seinem Beitrag schwerpunktmäßig den besonderen Netzausbaupflichten der Netzbetreiber gemäß § 12 EEG 2014 und § 3 KWKG 2012. Er erläutert außerdem Alternativen zum Netzausbau wie die Anlagenabregelung oder Spitzenkappung.
Der Autor stellt in seinem Beitrag Holz-Kraft-Anlagen (bestehend aus Holzvergaser und nachgeschaltetem BHKW) sowie deren technische Eigenschaften und Betriebskonzepte vor.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 22. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zur Eigenversorgung mit Strom aus Anlagen im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetz, das am 23. Februar 2015 im Hotel Aquino in Berlin stattfand.
Der Autor geht im 3. Teil seiner dreiteiligen Aufsatzserie auf die Direktvermarktung von eigenerzeugtem Strom ohne und mit Durchleitung im Verteilnetz sowie die damit verbundenen Hürden und Kosten ein. U.a. stellt er verschiedene Modelle aus der BHKW- und PV-Branche vor, bei denen Letztverbraucher selbst zum Eigenstromversorger werden.
In dem Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin verpflichtet ist, für ihre KWK-Anlage eine Einrichtung zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur Reduzierung der Einspeiseleistung im Sinne des § 6 Abs. 1
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (s. Anhang).
Laut Entwurf ist für die Digitalisierung im Wesentlichen Folgendes erforderlich:
Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 20. Januar 2016 (s. Anhang).
Im Wesentlichen geht es um folgende Kernthemen:
Im Anhang finden Sie die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum »Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärmekopplungsgesetzes« vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2015 S.
Zu der Frage, ob die Betreiberin einer KWK-Anlage gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung des Zuschlags gem. § 4 Abs. 3a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) für den erzeugten und selbstverbrauchten Strom hat, auch wenn die Anlage nicht mit einer Einrichtung zur Fernsteue
Der Autor beleuchtet in seinem Beitrag die Notwendigkeit einer Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Dabei identifiziert er insbesondere die Förderung von Bestandsanlagen, von neuen und modernisierten KWK-Anlagen sowie die von Wärmenetzen und -speichern als zukünftige Handlungsfelder.