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BGH: Zum Technologie-Bonus bei Abgasturbinen (I)

Sachverhalt: Fraglich war, ob eine Abgasturbine zur Nachverstromung einen Anspruch auf Technologie-Bonus begründet. Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage mit BHKW. Im Abgasstrang des BHKW-Motors befinden sich Turbinen, die die Abgase zur Nachverstromung in einem eigenen Generator zur Stromerzeugung nutzen. Nach dem Votum der Clearingstelle zog die Beklagte den Technologie-Bonus wieder ein und verweigerte fortan die Auszahlung.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Der Technologie-Bonus solle Anreize schaffen, übliche Verbrennungstechniken - in der Primärverstromung - durch den Einsatz von innovativer besonders energieeffizienter Anlagentechnik zu ersetzen. Eine Turbine zur alleinigen Nachverstromung ist nicht von dem Begriff der Gasturbine nach dem gesetzgeberischen Willen erfasst.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 110/18

Vorinstanz(en)

LG Oldenburg, Entscheidung v. 13.04.2017 - 16 O 2429/16

OLG Oldenburg, Entscheidung v. 06.04.2018 - 11 U 28/17