Sachverhalt: Fraglich war, ob eine Abgasturbine zur Nachverstromung einen Anspruch auf Technologie-Bonus begründet. Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage mit BHKW. Im Abgasstrang des BHKW-Motors befinden sich Turbinen, die die Abgase zur Nachverstromung in einem eigenen Generator zur Stromerzeugung nutzen. Nach dem Votum der Clearingstelle zog die Beklagte den Technologie-Bonus wieder ein und verweigerte fortan die Auszahlung.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Der Technologie-Bonus solle Anreize schaffen, übliche Verbrennungstechniken - in der Primärverstromung - durch den Einsatz von innovativer besonders energieeffizienter Anlagentechnik zu ersetzen. Eine Turbine zur alleinigen Nachverstromung ist nicht von dem Begriff der Gasturbine nach dem gesetzgeberischen Willen erfasst.
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