Leitsätze:
Sachverhalt: Die Klägerin beanspruche den Belastungsausgleich gemäß § 5 Abs. 1 KWKG gegen die Netzbetreiberin aufgrund des aus einer KWK-Anlage bezogenen Stroms.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine KWK-Anlage und speist aufgrund eines 1996 geschlossenen Stromliefervertrages den in der Anlage erzeugten Strom in das Netz der Beklagten (Netzbetreiber) ein.
Leitsätze:
Leitsätze:
Leitsätze:
- Zur Auslegung des Begriffes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 1 KWKG.
- Zum Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWKG.
Beachten Sie insoweit die Bestätigung des Senatsurteils:
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) strebte die Abnahme des gesamten von ihr angebotenen Stroms aus Windkraft an. Dies war der Beklagten (Netzbetreiber) technisch nicht möglich, und zu einem Ausbau ihres Netzes auf eigene Kosten sah sie sich nicht verpflichtet. Die Klägerin machte ihren vermeintlichen Anspruch auf dem Klagewege geltend.
Entscheidung: Verneint.
Sachverhalt: Der Kläger betreibt seit 2003 eine Biogasanlage in Niederspannung. Der erzeugte Strom wird in einer nicht von der Beklagten (Netzbetreiber) errichteten und ihr nicht gehörenden Umspannstation in Mittelspannungsstrom umgewandelt und in das Netz des Klägers eingespeist. Im März 2004 nahm der Kläger eine weitere Biogasanlage in Betrieb, deren in Niederspannung erzeugter Strom nicht über die bisherige Umspannstation in Mittelspannung umgewandelt werden soll.
Sachverhalt: Der Kläger (Anlagenbetreiber) ist der Ansicht, dass die Beklagte (Netzbetreiber) gemäß § 10 Abs. 2 EEG 2000 die Kosten für die Verlegung der Leitung zwischen seiner Photovoltaikanlage und der Trafo-Station tragen müsse, denn es handele sich um eine Maßnahme zum Ausbau des von der Beklagten betriebenen Stromnetzes.
Entscheidung: Bejaht.
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) nahm in den Jahren 2010 und 2011 zwei Biogas-Blockheizkraftwerke in Betrieb (Hofanlage 2010, Satellitenanlage 2011). Die Satellitenanlage erhielt 2013 eine immissionsschutzrechtlichte Genehmigung. Die Hofanlage benötigte zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme noch keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, weil sie den Schwellenwert von 1 MW nicht überschritt. Im September 2013 wurde die Hofanlage auf über 1 MW entdrosselt und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt.
Leitsätze:
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt vom Netzbetreiber die Rückerstattung des geleisteten Vorschusses zu den Kosten des Netzanschlusses und Schadensersatz wegen verzögerter Inbetriebnahme des Netzanschlusses.
Ergebnis: Verneint.
Leitsatz: §§ 34 und 35 WHG sind durch Landesrecht ergänzbare bundesrechtliche Vorschriften.
Sachverhalt: Eine Netzbetreiberin richtet gegen eine Anlagenbetreiberin einen Rückforderungsanspruch der zuvor gezahlten Marktprämie.
Leitsätze:
Leitsatz: Liefert ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, handelt es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung i. S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG.
Sachverhalt: Die Beklagte ist ein Versorgungsunternehmen welches mit der Streitverkündeten im Rahmen eines Scheibenpachtmodells einen Pachtvertrag über die Nutzung eines Anteils an einer Erzeugungskapazität eines Heizkraftwerks (sog. Kraftwerksscheibe) geschlossen hat.
Sachverhalt: Die sich im Insolvenzverfahren befindliche Schuldnerin verkaufte einzelne Photovoltaikmodule an Anleger. Diese mietete die Schuldnerin gegen Entgelt von einem Anleger (fortan Vermieter) zurück und ließ sich vertraglich die jeweils anteiligen Ansprüche aus den Stromerträgen gegen den Energieversorger abtreten.
Leitsätze:
1. Der Begriff der Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG ist weit auszulegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368).
Sachverhalt: Der Kläger begehrte den Anschluss von PV-Anlagen in Überschusseinspeisung an das Netz der Beklagten.
Sachverhalt: Gegenstand des Rechtsstreites stellt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Windkraftanlagen in einem Windpark und die in diesem Zusammenhang stehende Dauer des Förderanspruchs dar. Vorliegend wurden die Windkraftanlagen in dem Windpark sukzessive über den Jahreswechsel 2000 und 2001 in Betrieb genommen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, ein provisorischer Netzanschluss habe bereits bestanden und es sei eine rollierende Inbetriebnahme erfolgt.
Sachverhalt: Der Direktvermarkter fordert Erstattung der Ausgleichsenergiekosten verursacht durch Einspeisemanagementmaßnahmen des Netzbetreibers. Durch die Differenzen im Bilanzkreis des Direktvermarkters zwischen realen Einspeisemengen und angekündigten Strommengen musste dieser Ausgleichsenergie kaufen.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze:
1. NV: Bei der funktionsbezogenen Auslegung des Anlagenbegriffs ist auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen (Festhalten an den Senatsurteilen jeweils vom 23.06.2009 - VII R 34/08, BFH/NV 2009, 1673, und VII R 42/08, BFHE 225, 476).
2. NV: Der Betrieb verschiedener Motorgeneratoren mit unterschiedlichen Energieerzeugnissen (im Streitfall Robiogas und Erdgas) steht der Annahme einer einzigen Anlage nicht entgegen.
Sachverhalt: Der Kläger in allen vier Verfahren ist Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, die eine Freiflächen-Photovoltaikanlage erworben hatte. Die Anlage war auf dem Grundstück eines Dritten errichtet worden, an dem vertraglich ein Nutzungsrecht zugunsten der Gesellschaft bestand. Die Gesellschaft verkaufte im selben Jahr Module an verschiedene Anleger (die Beklagten). Weiterhin erwarben die Anleger einen Miteigentumsanteil an der Unterkonstruktion der Anlage.