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Zum Liefervertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG und zum Belastungsausgleich

Leitsätze:

  1. Ein vor dem 1. Januar 2000 geschlossener Liefervertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG besteht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG auch dann noch, wenn er nach diesem Stichtag übergangslos durch einen neuen Vertrag mit im wesentlichen unverändertem Inhalt ersetzt und damit über den 31. Dezember 1999 hinaus fortgesetzt worden ist (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 74/04, zur Veröffentlichung bestimmt).
  2. Der Anspruch des Netzbetreibers auf Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWKG ist weder ausgeschlossen noch herabzusetzen, wenn der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG für den bezogenen Strom weniger als die Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG zahlt.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 152/04

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

LG Dortmund

OLG Hamm