Sachverhalt: Der Kläger (Anlagenbetreiber) ist der Ansicht, dass die Beklagte (Netzbetreiber) gemäß § 10 Abs. 2 EEG 2000 die Kosten für die Verlegung der Leitung zwischen seiner Photovoltaikanlage und der Trafo-Station tragen müsse, denn es handele sich um eine Maßnahme zum Ausbau des von der Beklagten betriebenen Stromnetzes.
Entscheidung: Bejaht.
Begründung: Wenn der Anschluss einer PV-Anlage an den kürzesten entfernten Einspeisungspunkt nur unter unzumutbaren wirtschaftlichen Netzausbaukosten vorgenommen werden könne, sei der Netzbetreiber nach § 3 Abs. 1 Satz 3 EEG verpflichtet, durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes einen alternativen Einspeisungspunkt zur Verfügung zu stellen. Die Verlegung einer Anschlussleitung von der PV-Anlage an das Netz stelle in diesem Zusammenhang eine Maßnahme des Netzausbaus im Sinne des § 10 Abs. 2 EEG dar, deren Kosten vom Netzbetreiber zu tragen seien.