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Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 1 KWKG 2000

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine KWK-Anlage und speist aufgrund eines 1996 geschlossenen Stromliefervertrages den in der Anlage erzeugten Strom in das Netz der Beklagten (Netzbetreiber) ein. Sie begehrt nun von der Beklagten die Zahlung der in § 4 Abs. 1 KWKG 2000 bestimmten KWK-Vergütung.

Entscheidung: Bejaht.

Begründung: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 KWKG 2000. Der von ihr gelieferte Strom stamme aus einer KWK-Anlage, und die Beklagte sei auch Energieversorgungsunternehmen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000. Außerdem sei der KWK-Strom für die allgemeine Versorgung bestimmt.

Für eine weitergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 bestehe keine Veranlassung. Insbesondere könne die Gesetzesbegründung zum Entwurf des KWKG 2002 nicht dahingehend interpretiert werden, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 nur Strom aus KWK-Anlagen erfasse, welche von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen.

Die gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 KWKG 2000 geschuldete Vergütung stehe auch nicht dem Energieversorgungsunternehmen zu, dass den Strom bezogen hat. Anspruchsberechtigt sei der Betreiber der KWK-Anlage. Dies ergebe sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Norm, wohl aber aus ihrem Sinn und Zweck.

Der Vergütungsanspruch richte sich gegen die Beklagte. Zwar bestehe der Vergütungsanspruch grundsätzlich gegen den Netzbetreiber, zu dessen Netz die kürzeste Entfernung besteht. Allerdings bleiben im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 KWKG bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen unberührt. Weil zwischen den Parteien ein Stromliefervertrag bestehe, könne von anderen Netzbetreibern kein Anspruch auf Abnahme und Vergütung des Stroms geltend gemacht werden.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 345/03

Gesetzesbezug