Sachverhalt: Die Klägerin verlangt vom Netzbetreiber die Rückerstattung des geleisteten Vorschusses zu den Kosten des Netzanschlusses und Schadensersatz wegen verzögerter Inbetriebnahme des Netzanschlusses.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Nach § 33 VII 12, 13 GasNZV bestehe kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Vorschusses, weil die Gründe, welche zu einer Nichteinhaltung des im Realisierungsfahrplans festgelegten Inbetriebnahmetermins führten, nicht durch den Netzbetreiber zu vertreten seien. Des weiteren stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der entgangenen Einnahmen nach § 280 I BGB zu.