Sachverhalt: Die Antragstellerin, ein Energieversorgungsunternehmen, betreibt u. a. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Nahwärmenetze und versorgt Letztverbraucher mit Wärme und Strom. In einem Wohngebiet belieferte sie mehrere Wohnblöcke über eigene Energiezentralen mit Wärme und Warmwasser, während der Strom von der örtlichen Netzbetreiberin (Antragsgegnerin) kam. 2018 plante die Antragstellerin, zwei Blockheizkraftwerke und zwei getrennte elektrische Leitungssysteme zu errichten, um auch Strom direkt an die Mieter zu verkaufen.
Leitsätze:
1. Knüpfen die Parteien eines Mietvertrags den Beginn einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, hängt die Beurteilung, ob in der Schwebezeit ein befristetes Mietverhältnis vorliegt, maßgeblich davon ab, welche rechtliche Bedeutung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien dieser Vertragsgestaltung zukommen soll.
Leitsatz: Wird Strom in einer Biomasseanlage produziert, die in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird und die zudem mit einer Organic-Rankine-Anlage ausgestattet ist, so wird der sogenannte Technologiebonus gemäß § 8 Abs. 4 EEG 2004 nur für den Stromanteil gewährt, der durch die Organic-Rankine-Anlage erzeugt wird.
Leitsatz:
Ein Anspruch auf erhöhte Vergütung bei Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte ("Formaldehydbonus") kann auch nach Inbetriebnahme einer Biogasanlage entstehen, wenn der Betreiber an ihr Veränderungen vornimmt, die erstmals zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit führen.
Leitsätze:
a) Der Anspruch auf Härtefallentschädigung hängt weder von einer vorherigen Anmeldung einer Energieerzeugungsanlage als Erneuerbare-Energien-Anlage oder der Einhaltung sonstiger Förmlichkeiten, noch von der Geltendmachung des Anspruchs auf vorrangige Einspeisung beim Netzbetreiber ab. Es reicht aus, dass dem Netzbetreiber die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen sich die Einstufung der Anlage als Erneuerbare-Energien-Anlage ergibt.
Sachverhalt: Die Klägerin beanspruche den Belastungsausgleich gemäß § 5 Abs. 1 KWKG gegen die vorgelagerte überregionale Übertragungsnetzbetreiberin aufgrund des aus einer KWK-Anlage bezogenen Stroms.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Die Parteien streiten, ob die Verteilernetzbetreiberin zwei Anlagen als Kundenanlagen gem. § 3 Nr. 24a EnWG an ihr Netz anschließen muss.
Leitsatz: Eine verbindliche Reservierung von Einspeisekapazitäten bereits vor der anschlussfertigen Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist nicht von vornherein ausgeschlossen und kann dem Anschlussanspruch eines anderen Anlagenbetreibers an dem reservierten Verknüpfungspunkt entgegenstehen, selbst wenn dessen Anlage früher anschlussfertig errichtet wird.
Leitsätze:
Leitsätze:
Sachverhalt: Die sich im Insolvenzverfahren befindliche Schuldnerin verkaufte einzelne Photovoltaikmodule an Anleger. Diese mietete die Schuldnerin gegen Entgelt von einem Anleger (fortan Vermieter) zurück und ließ sich vertraglich die jeweils anteiligen Ansprüche aus den Stromerträgen gegen den Energieversorger abtreten.
Sachverhalt: Der Kläger in allen vier Verfahren ist Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, die eine Freiflächen-Photovoltaikanlage erworben hatte. Die Anlage war auf dem Grundstück eines Dritten errichtet worden, an dem vertraglich ein Nutzungsrecht zugunsten der Gesellschaft bestand. Die Gesellschaft verkaufte im selben Jahr Module an verschiedene Anleger (die Beklagten). Weiterhin erwarben die Anleger einen Miteigentumsanteil an der Unterkonstruktion der Anlage.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin bezieht aus und speist Strom in das Netz der örtlichen Betreiberin ein. Die Prüfung der Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt erfolgt unter Berücksichtigung des kaufmännisch-bilanziell abgerechneten Strombezugs. Dies führte 2014-2016 zu Netzentgeltermäßigungen.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber Ersatz für die entgangene Einspeisevergütung aufgrund von Netzausbaumaßnahmen verlangen kann.
Ergebnis: Verneint.
1. Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unterbrochen, weil der betreffende Netzabschnitt zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen spannungsfrei geschaltet werden muss, liegt keine Maßnahme des Einspeisemanagements vor.
Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin begehrte nach der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) den anzulegenden Wert durch die Bundesnetzagentur mit 8 ct/kWh zu bestimmen und nicht um 0,3 ct/kWh gem. § 26
Leitsatz:
Sachverhalt: Ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verlangt als Klägerin die Zahlung der EEG-Umlage von der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 (Schuldnerin), welche keine Stromlieferungsverträge schlossen, sondern Verträge über die Lieferung von Licht, Kraft, Wärme und Kälte.
Leitsätze des Gerichts:
a) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert und daher dem Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage schuldet, ist grundsätzlich dasjenige Unternehmen, das sich gegenüber Letztverbrauchern vertraglich zu deren Versorgung mit elektrischer Energie verpflichtet hat.
Leitsätze:
1. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an nicht-privilegierte Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.
Leitsatz: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.
Leitsätze:
1. Ein Netzengpass liegt vor, wenn ein Netzbereich überlastet ist oder die Überlastung eines Netzbereichs droht und das Stromnetz daher nicht mehr sicher betrieben werden kann.