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Rückwirkende Zulässigkeit der kaufmännisch-bilanziellen Betrachtung bei Prüfung der Voraussetzungen für individuelles Netzentgelt

Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin bezieht aus und speist Strom in das Netz der örtlichen Betreiberin ein. Die Prüfung der Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt erfolgt unter Berücksichtigung des kaufmännisch-bilanziell abgerechneten Strombezugs. Dies führte 2014-2016 zu Netzentgeltermäßigungen. Allerdings hatte die BNetzA (Beschwerdeführerin) 2013 festgelegt, dass bei der Ermittlung der ermäßigten Netzentgelte eine kaufmännisch-bilanzielle Berechnung des Strombezugs nicht zulässig ist, weshalb die Netzbetreiberin die Ermäßigungen rückwirkend in Abrechnung stellte. Nachdem der BGH im Jahr 2016 entschied, dass der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug doch bei der Prüfung der Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt zu berücksichtigen sei, änderte die BNetzA ihre Festlegung von 2013 dahingehend, dass eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung ab dem Anzeigejahr 2017 zulässig ist.

Die Anlagenbetreiberin legte Beschwerde ein und beantragte die Zulässigkeit der kaufmännisch-bilanziellen Betrachtung rückwirkend ab 2014 und nicht erst ab 2017. Dem gab das OLG teilweise statt. Die BNetzA hat Beschwerde vor dem BGH erhoben mit dem Ziel, die kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung erst ab 2017 für zulässig zu erklären.

Entscheidung: Bejaht.

Begründung: Es habe im Ermessen der BNetzA gelegen, ihre Festlegung von 2013 rückwirkend für die Zeiträume 2014 und 2015 zu ändern, denn bis 2016 sei diese nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Dieses Ermessen sei auch nicht "auf Null reduziert", denn die Anlagenbetreiberin habe weder nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG noch S. 2 einen Anspruch auf eine rückwirkende Abänderung gehabt. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht aus dem EEG oder der StromNEV.

Weiterhin habe die BNetzA bei ihrer Entscheidung berechtigterweise auf das allgemeine Gebot der Rechtssicherheit verweisen dürfen. Es sei ebenso mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar, dass nur diejenigen Letztverbraucher, die die Festlegung 2013 angefochten haben, in den Jahren 2014 bis 2016 unter Berücksichtigung ihres kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs ein individuelles Netzentgelt wirksam vereinbaren konnten. Die Anlagenbetreiberin habe die Festlegung 2013 hingegen bestandskräftig werden lassen, obwohl sie ebenfalls die Möglichkeit hatte, dagegen Rechtsmittel einzulegen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

EnVR 85/19

Vorinstanz(en)

OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - VI-3 Kart 134/18 (V)