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BGH: Über die Beantragung der Ausstellung einer Förderberechtigung mit dem Antragsformular der BNetzA

Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin begehrte nach der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) den anzulegenden Wert durch die Bundesnetzagentur mit 8 ct/kWh zu bestimmen und nicht um 0,3 ct/kWh gem. § 26 Abs. 4 Satz 1 FFAV zu kürzen. Aufgrund eines postalisch verspäteten Antrags, der aber fristgerecht per E-mail bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) einging, kürzte diese den anzulegenden Wert.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Die Voraussetzungen für die Kürzung gem. § 26 Abs. 2 FFAV lägen nicht vor. Die Übermittlung der E-mail sei zulässig und auch fristwahrend, da sich aus dem Hinweis der BNetzA für den Bürger hätte klar erkennbar ergeben müssen, was er zu tun hat, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Der Hinweis zur Übermittlung per E-mail bringe für die BNetzA eine Vereinfachung, stelle jedoch nicht klar genug dar, dass dies nicht für den Antragsteller gelte. Auch bedurfte der Antrag nicht der elektronischen Form nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG (elektronische Signatur), da für den Antrag nicht die Schriftform gem. § 126 BGB gelte.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

EnVR 104/18