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BGH: Kein Entschädigungsanspruch für die entgangene Einspeisevergütung aufgrund von Netzausbaumaßnahmen

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber Ersatz für die entgangene Einspeisevergütung aufgrund von Netzausbaumaßnahmen verlangen kann.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Es komme kein Entschädigungsanspruch nach der Härtefallregelung für Einspeisemanagementmaßnahmen in § 12 Abs. 1 EEG 2012 in Betracht. Dieser wird nur ausgelöst, wenn die geregelte Anlage gerade zu dem Zweck vom Netz getrennt wird, um eine Verringerung der insgesamt in den Netzbereich einzuspeisenden Strommenge herbeizuführen.

Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Stromabnahmepflicht ist ebenfalls zu verneinen. Die Pflicht des Netzbetreibers zur Abnahme des ihm angebotenen Stroms besteht von vornherein nicht, wenn das Netz aufgrund von Netzausbaumaßnahmen keinen Strom aufnehmen kann.

Schließlich wurde auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Rücksichtnahme- oder Informationspflicht aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB verneint. Der Netzbetreiber ist den Anlagenbetreibern aus Treu und Glauben grundsätzlich nicht zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet, die für ihn zu einem zusätzlichen wirtschaftlichen Aufwand führen würden. Daher schuldet er insbesondere keine Organisation der Netzausbauarbeiten, die eine Erhöhung der Baukosten zur Folge hätte.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

XIII ZR 18/19

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 12.01.2018 - 11 O 168/17

OLG Brandenburg, Urt. v. 30.07.2019 - 6 U 28/18