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BGH: Über die Zahlungsverpflichtung der EEG-Umlage von EVUs an ÜNB

Leitsätze des Gerichts:

a) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert und daher dem Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage schuldet, ist grundsätzlich dasjenige Unternehmen, das sich gegenüber Letztverbrauchern vertraglich zu deren Versorgung mit elektrischer Energie verpflichtet hat.

b) Wirken bei der vertraglichen Ausgestaltung der Stromlieferung an Letztverbraucher mehrere Unternehmen zusammen und ist danach unklar, welches Unternehmen die Verpflichtung zur Belieferung der Endverbraucher übernommen hat, kann der Übertragungsnetzbetreiber jedes der beteiligten Unternehmen auf Zahlung der EEG-Umlage in Anspruch nehmen.

Bemerkungen

Zum BGH Urteil XIII ZR 6/19 sind auch die Parallelverfahren XIII ZR 7/19, XIII ZR 14/19 sowie XIII ZR 15/19 zu beachten.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

XIII ZR 6/19

Vorinstanz(en)

LG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2015 - 304 O 20/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2016 - 9 U 156/15 -