Leitsätze:
1. Ein Netzengpass liegt vor, wenn ein Netzbereich überlastet ist oder die Überlastung eines Netzbereichs droht und das Stromnetz daher nicht mehr sicher betrieben werden kann.
2. Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wegen eines Netzengpasses reduziert oder unterbrochen, steht dem Betreiber auch dann eine Entschädigungsanspruch zu, wenn der Netzengpass nicht durch eine zu hohe Einspeiseleistung, sondern dadurch verursacht worden ist, dass die Kapazität des betroffenen Netzbereichs vorübergehend eingeschränkt ist, weil ein zugehöriges Betriebsmittel infolge einer Störung oder der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen nicht zur Verfügung steht (Fortführung von BGH, Urt. v. 11.05.2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff.).
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt sechs Windenergieanlagen mit automatischem Abschaltmechanismus. Infolge notwendiger Reparatur-, Wartungs- oder Netzumbauarbeiten trennte die Beklagte einzelne Leitungen und einen Transformator, sodass sich der verbleibende Transformator überlastet und dies zur einer vorübergehenden Trennung der WEAs geführte habe. Die Klägerin verlangt aufgrund von Ausbaumaßnahmen für die Trennungszeiten Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen gem. § 12 Abs. 1 EEG 2012, bzw. § 15 Abs. 1 EEG 2014.
Ergebnis: Bejaht.
Begründung: Ein Netzengpass liege vor, wenn das Stromnetz insgesamt oder Teile davon - beispielhaft Leitungen oder Transformatoren - überlastet seien, oder eine Überlastung drohe und es daher nicht mehr sicher betrieben werden könne. Der Begriff Netzengpass beschreibe einen bestimmen (Gefährdungs-)Zustand, in welchem mehr Strom in einen betroffenen Bereich eingespeist werde, als das Stromnetz in seinem aktuellen Zustand aufnehmen oder transportieren könne.
Das Urteil bezieht sich zustimmend auf Rn. 26 des Votums 2015/48 der Clearingstelle v. 15.02.2016 (Entschädigung und Abschaltung von EEG-Anlagen bei Kapazitätserweiterung).