Sachverhalt: Die Klägerin plant die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage im Außenbereich. Die Beklagte lehnt die entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigung ab, da das Projekt als sonstiges Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt und den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht.
Leitsätze:
Die Autoren erläutern die Auswirkungen des "Klima"-Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf die Genehmigung von Windkraftanlagen, insbesondere im Rahmen der Abwägung mit Interessen des Denkmalschutzes. Die Hürden für die Zulassung von Anlagen zur erneuerbaren Stromerzeugung würden aufgrund des klaren Auftrags an den Gesetzgeber sinken. Das Urteil würde ähnliche Auswirkungen im Rahmen baugenehmigungsrechtlicher bzw. bauplanungsrechtlicher Interessenabwägungen entfalten.
Über die optische Beeinträchtigung von unberührt gebliebenen naturnahen Gebieten und Kulturdenkmäler
Leitsätze:
1. Zu den Voraussetzungen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen.
2. Zur Feststellung derartiger optischer Beeinträchtigungen im Einzelfall.
3. Beim Rheintal und seinen Seitentälern handelt es sich keineswegs durchweg um ein von der Zivilisation bislang weitgehend unberührt gebliebenes und in diesem Sinne noch in einem weitestgehend naturnahe Zustand verbliebenes Gebiet.
Die Ecofys Germany GmbH, die Deutsche WindGuard GmbH, Becker Büttner Held und das Institut für Feuerungs- und Kraftwerkstechnik (IFK) der Universität Stuttgart haben im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie eine Nachrüstungsstrategie für Erzeugungsanlagen am Mittel- und Niederspannungsnetz zum Erhalt der Systemsicherheit bei Über- und Unterfrequenz entwickelt.
Sachverhalt: Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks. Er beruft sich dabei auf Belange des Denkmalschutzes. Das erstinstanzliche Gericht lehnte den Antrag des Antragstellers ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
Ergebnis: Abgelehnt.
Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere hinsichtlich nicht-oberinstanzlicher Urteile.