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Zur Berücksichtigung des überragenden öffentlichen Interesses nach § 2 EEG bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen

Sachverhalt: Die Klägerin plant die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage im Außenbereich. Die Beklagte lehnt die entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigung ab, da das Projekt als sonstiges Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt und den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Ablehnungsbescheids und die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Entscheidung: Teilweise bejaht

Begründung: Es bestehe vorliegend zwar kein Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, allerdings sei diese erneut zu bescheiden, da dieser keine offensichtlichen Versagungsgründe entgegenstünden. Bei der Beurteilung, ob öffentliche Belange beeinträchtigt werden, sei die gesetzliche Wertung des § 2 EEG zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Bedeutung des § 2 EEG ergäben sich insbesondere keine von vornherein entgegenstehenden Beeinträchtigungen bzgl. der Belange des Arten- oder des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) .

Bemerkungen

Vgl. hierzu auch das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen v. 12.05.2023 - 7 D 328/21.AK sowie  den Aufsatz von Michael Rolshoven in der ZNER 2023, 287-290.

Datum
Aktenzeichen

7 D 423/21.AK