Sachverhalt: Der Antragsgegner hat eine naturschutzrechtliche Befreiung für den Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage erteilt. Gegen die angeordnete sofortige Vollziehung begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz.
Ergebnis: Verneint.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau und zur Beschleunigung des Wohnungsbaus verfolgt unter anderem das Ziel, die Akzeptanz für den Windenergieausbau durch räumliche Steuerung zu erhöhen. Hierzu sieht der Entwurf einen Regelungsansatz vor, der dem Ziel einer räumlichen Begrenzung des Windenergieausbaus dient. Mit der Etablierung eines Plansicherungsinstruments soll den Planungsträgern ermöglicht werden, den ungesteuerten Zubau von Windenergieanlagen während laufender Planverfahren zu unterbinden.
Sachverhalt: Im Rahmen des Repowerings eines Windparks begehrt die Klägerin die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von sieben Windenergieanlagen in dem Gebiet eines Bebauungsplans, in dem insgesamt 26 Windenergieanlagen mit einer maximalen Höhe von 70 m und maximaler Leistung von 1,5 MW vorgesehen worden sind. Von den in dem Windpark vorhandenen Windenergieanlagen sollen gleichzeitig 14 zurückgebaut werden.
Sachverhalt: Der Kläger plant die Errichtung eines Solarzauns um sein denkmalgeschütztes Wohnhaus herum und begehrt dazu eine denkmalrechtliche Genehmigung von dem Beklagten.
Ergebnis: Bejaht.
Begründung: Die Erteilung der Genehmigung erscheine geboten, da das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns überwiege und das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zurückzustehen habe.
Sachverhalt: Die Klägerin wehrt sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage, die der Beigeladenen durch den Beklagten unter Verringerung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe erteilt wurde. Sie ist Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks, das sie für das Repowering einer Windenergieanlage nutzen möchte. Durch die Reduzierung der Abstandsflächen sei ihr Repowering-Vorhaben nicht möglich.
Sachverhalt: Der Kläger beantragt die Fällung einer ca. 17 Meter hohen Tanne auf seinem Grundstück, da der Baum Schatten auf sein Dach wirft und damit die Effektivität seiner geplanten Photovoltaikanlage beeinträchtige. Ein früherer Antrag auf Fällung wegen mangelnder Standsicherheit wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt, da der Baum als gesund und erhaltenswert eingestuft wurde. Nach erneuter Ablehnung seines Antrags zur Verbesserung der Solarenergieeffizienz erhebt der Kläger Klage.
Entscheidung: Verneint.
Leitsätze:
1. Die Verschattung einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude in der Nachbarschaft, die durch ein mit ausreichenden Abstandsflächen errichtetes Parkhaus eintritt und Ertragseinbußen in Höhe von 20% bewirkt, stellt keine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme dar.
2. Zur fehlenden Anwendung des erst nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts der Genehmigungserteilung in Kraft getretenen § 2 EEG.
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) beantragte die Genehmigung zur Installation von Photovoltaikanlagen auf verschiedenen Dachflächen ihres Hauses, welches sich in einem denkmalgeschützten Bereich befindet. Die Beklagte (Genehmigungsbehörde) verwehrte die Genehmigung für den Teil der Photovoltaikanlagen, der auf der vom öffentlichen Raum aus sichtbaren Dachfläche installiert werden soll, da die Errichtung den Schutzzielen der Denkmalbereichssatzung entgegensteht.
Leitsätze: Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde.
Sachverhalt: Die Klägerin wehrt sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage. Sie ist Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks, das sie für das Repowering einer Windenergieanlage einer verbundenen Gesellschaft nutzen möchte. Die Beigeladene erhielt von der Beklagten eine Genehmigung, inklusive einer Abweichung vom Abstandsflächenrecht, zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage.
Sachverhalt: Die Klägerin plant die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage im Außenbereich. Die Beklagte lehnt die entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigung ab, da das Projekt als sonstiges Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt und den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht.
Leitsätze: