In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die PV-Anlage des Schiedsklägers, die mit einem geliehenen Wechselrichter verbunden war, bereits im Jahr 2000 in Betrieb genommen wurde oder erst zu Beginn des Jahres 2001, nach Austausch gegen einen im Eigentum des Schiedsklägers stehenden Wechselrichter (im Ergebnis: im Jahr 2000 aufgrund des für Bestandsanlagen geltenden Inbetriebnahmebegriffes gem. § 3
Die Autorinnen besprechen das Votum 2020/62-IV mit grundsätzlicher Bedeutung und die Schiedssprüche 2020/66-IV und 2020/67-IV der Clearingstelle EEG|KWKG zur Erneuerung und Neuinbetriebnah
Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag die Empfehlung 2020/53-IX vor. Hier hatte die Clearingstelle insbesondere zu klären, welcher Anlagenbegriff und Leistungsbegriff sowie welche Anlagenzusammenfassungsregelung dem
Leitsätze:
Sachverhalt: Die sich im Insolvenzverfahren befindliche Schuldnerin verkaufte einzelne Photovoltaikmodule an Anleger. Diese mietete die Schuldnerin gegen Entgelt von einem Anleger (fortan Vermieter) zurück und ließ sich vertraglich die jeweils anteiligen Ansprüche aus den Stromerträgen gegen den Energieversorger abtreten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
Die Autorin kommentiert die Voten 2020/62-IV und 2019/37 der Clearingstelle EEG|KWKG zur (Neu-)Inbetriebnahme von Biogasanlagen.
Die Clearingstelle hat am 5. Mai 2022 den Hinweis zum Thema „Ertüchtigung von Wasserkraftanlagen - Eintritt der Rechtsfolgen” beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
In dem Verfahren wird geklärt:
Im Beitrag wird das Ergebnis des Votums 2020/12-IV der Clearingstelle EEG|KWKG vorgestellt, in dem es um Fragen zum Anlagenbegriff, Inbetriebnahmedatum und Meldefragen beim Umbau einer Deponie- und einer Abfallvergärungsanlage geht.
Sachverhalt: Gegenstand des Rechtsstreites stellt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Windkraftanlagen in einem Windpark und die in diesem Zusammenhang stehende Dauer des Förderanspruchs dar. Vorliegend wurden die Windkraftanlagen in dem Windpark sukzessive über den Jahreswechsel 2000 und 2001 in Betrieb genommen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, ein provisorischer Netzanschluss habe bereits bestanden und es sei eine rollierende Inbetriebnahme erfolgt.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle u.a. zu beantworten, ob die Klärgasanlage der Anspruchstellerin, die in eine Kläranlage eingebunden ist, im Jahr 2008 gemäß § 3 Abs. 4 Alt.
Leitsätze:
1. Der Begriff des Betreibenlassens in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG setzt eine Möglichkeit der Einflussnahme an den Betreiber voraus, die rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur sein kann.
Die Clearingstelle hatte in diesem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden, ob
In diesem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung war zu klären, ob die Biogasanlage der Anlagenbetreiberin gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 im Jahr 2008 erneuert und neu in Betrieb genommenen wurde (im Ergebnis bejaht).
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, um wie viele Anlagen mit welchen Inbetriebnahmedaten es sich bei den von der Anlagenbetreiberin betriebenen BHKW nach verschiedenen Ersetzungs- und Umstellungsmaßnahmen handelt, welche Förderungsansprüche jeweils für die aus Deponiegas und Biogas erzeugten Stromanteile bestehen und ob eine Vergütungssanktion aufgrund von Meldeverstößen erfolgen muss.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Solaranlage der Schiedsklägerin im August 2016 im Sinne von § 5 Nr. 21 EEG 2014 oder im März 2018 im Sinne von § 3 Nr. 30 EEG 2017 in Betrieb genommen worden ist (im Ergebnis: August 2016).
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin am Standort ihrer Bestandsanlage gemäß § 3 Nr. 1 und Nr. 5 EEG 2009 eine neue Anlage geschaffen und in Betrieb genommen hat (im Ergebnis bejaht) und für welchen Zeitraum die Vergütung anzupassen ist.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht zu klären,
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag die Stellungnahme 2018/48/Stn vor, in der die Frage geklärt wurde, ob erstens das von der beklagten Anlagenbetreiberin installierte Solarlog-System die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 erfüllt und ob zweitens die Errichtung einer
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle u.a. zu klären, ob die verfahrensgegenständliche Biogasanlage durch verschiedene Umbauarbeiten in zwei Anlagen aufgespalten wurde und welche Inbetriebnahmedaten die Anlagen erhalten - z.B., ob beide Anlagen das Inbetriebnahmedatum der Ursprungsanlage fortführen.
Die Clearingstelle hat am 23. Juli 2019 den Hinweis zum Thema „Ersetzen von PV-Anlagen an demselben Standort (§ 38b Abs. 2 Satz 1 EEG 2017)“ beschlossen.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Ausfallvergütung nach § 38 EEG 2014 für den Strom hat, der in ihrer im Dezember 2014 nach § 100 Abs. 3 EEG 2014 in Betrieb genommenen Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 750
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann mehrere Solaranlagen im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind. Insbesondere war zu entscheiden, ob die Inbetriebnahme bereits durch einen „Glühlampentest” erfolgte oder erst mit der Anbringung der Solaranlagen auf den jeweiligen Dachflächen und ob es sich bei dem Glühlampentest um eine Vorratsinbetriebnahme handelte.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann mehrere Solaranlagen im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann die Fotovoltaikinstallation im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden ist. Insbesondere war zu klären, ob die Inbetriebnahme durch einen „Glühlampentest“ oder mit der Anbringung der Fotovoltaikinstallation auf der jeweiligen Dachfläche erfolgte.