In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht zu klären,
- ob das BHKW, welches der Schiedskläger aus einer bestehenden Vor-Ort-Biogasanlage herauslösen und einen anderen Standort versetzen möchte (sog. Satelliten-BHKW) nach dem Versetzen eine eigenständige EEG-Anlage ist;
- ob die zur Flexibilisierung hinzugebauten BHKW (sog. Flex-BHKW) die Satellitenanlage erweitern oder eigenständige EEG-Anlagen sind;
- welches Inbetriebnahmedatum das Satelliten-BHKW und die Flex-BHKW haben;
- im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 1051 Abs. 3 ZPO: welche Höchstbemessungsleistung der Satellitenanlage zuzuweisen ist;
- ob für die in den Flex-BHKW flexibel bereitgestellte installierte Leistung die Flexibilitätsprämie gemäß §§ 50, 50b i.V.m. Anlage 3 EEG 2017 in Anspruch genommen werden kann.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.